Volltext : Costantini, Giuseppe Antonio: La verità del diluvio universale vindicata dai dubbj, e dimostrata nelle sue testimonianze

Grundbuch=Ordnung.
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Das  Grundbuchamt  hat  zu  ermessen,  welches  der  beiden  Formulare  anzuwenden ¬
  ist.  23)
Für  die  Bergwerke  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  (Kuxe)  wird
das  Formular  III.  (Anlage  C.)  vorgeschrieben.  2*)
Realfolien  und  Personalfolien  aufzustellen,  hatte  sich  nach  Erlaß  der  Hypothekenordnung  von  1783
schon  sehr  zeitig  geltend  gemacht.  Schon  ein  Publikandum  der  Pommerschen  Regierung  vom  2.  Oktober ¬
  1797  (Rabe  IV.  271)  ordnete  unter  IX.  2  eine  Zusammenfassung  sämmtlicher  einem  Eigenthümer ¬
  gehörigen  Landungen  auf  eine  Tabelle  an.  Diese  Einrichtung  wurde  durch  Ministerial-Instruktion ¬
  vom  12.  August  1820  (v.  Kamptz,  Jahrb.  XVI.  75)  §  22  auf  das  Herzogthum  Sachsen
übertragen.  Weiter  ausgeführt  ist  dieselbe  durch  die  Ministerial=Instruktion  an  das  Oberlandesgericht ¬
  zu  Naumburg  vom  29.  April  1834  (v.  Kamptz,  XLIII.  610).  Diese  Einrichtung  konnte
aber  eine  durchgreifende  Abhülfe  nicht  gewähren,  weil  durch  Instruktionen  das  gesetzlich  vorgeschriebene
Formular  nicht  geändert  werden  durfte,  vielmehr  im  Wesentlichen  beibehalten  werden  mußte.  Da
hiernach  sowohl  die  erste  Rubrik  (titulus  possessionis)  als  die  dritte  Rubrik  (Schulden)  nur  hintereinander ¬
  die  Eigenthumsveränderungen  und  Belastungen  der  einzelnen  Landstücke  angeben  konnten,
so  mußte  mehr  und  mehr  die  Uebersichtlichkeit  verloren  gehen."
„Die  gegenwärtig  beabsichtigte  Reform  des  Grundbuchwesens  giebt  die  Gelegenheit,  gesetzlich
und  grundsätzlich  diesen  Uebelständen  abzuhelfen.  Die  Aufgabe  ist,  ein  Grundbuchblatt  zu  konstruiren,
welches  einerseits  sämmtliche  einem  Besitzer  gehörige  Grundstücke  auf  dasselbe  Blatt  bringt  —
soweit  also  als  Personalfolium  anzusehen  ist  —  und  zugleich  das  Ausscheiden  oder  Hinzutreten
einzelner  Parzellen  leicht  übersichtlich  macht,  andererseits  auch  die  Beziehung  der  dinglichen  Belastungen, ¬
  obschon  sie  chronologisch  in  den  betreffenden  Abtheilungen  hintereinander  eingeschrieben
werden  müssen,  zu  jeder  einzelnen  Parzelle  leicht  auffinden  und  erkennen  läßt.  Der  Entwurf  von
1869/70  hatte  ein  Formular  vorgeschlagen,  welches  den  letzteren  Zweck  dadurch  zu  erreichen  suchte,
daß  es  Alles,  was  den  Realzustand  derselben  Parzelle  betrifft,  nebeneinander  stellte.  Abgesehen
aber  von  den  Arbeitsschwierigkeiten,  die  die  Führung  eines  solchen  tabellarischen  Blattes  in  den
Fällen  der  Gesammthaft  vieler  Parzellen,  welche  regelmäßig  vorkommt,  bereitet,  ließ  das  entworfene
Formular  auch  das  große  Bedenken  übrig,  daß  der  Raum  für  die  nöthigen  Eintragungen  viel  zu
eng  erschien.  Die  Königliche  Staatsregierung  hat  daher  eine  erneuete  Prüfung  unter  Zuziehung
sachverständiger  Ingrossatoren  aus  denjenigen  Gegenden,  wo  sehr  zersplitterter  Grundbesitz  vorherrscht, ¬
  vorgenommen.  Das  Resultat  dieser  Prüfung  ist  die  Aufstellung  des  jetzt  in  Vorschlag
gebrachten  Formulars  II.,  welches,  indem  es  für  die  Veränderungen  im  Grundbesitz  eine  besondere
(die  erste)  Abtheilung  eingerichtet  hat,  in  den  beiden  anderen  Abtheilungen  sich  nur  durch  eine
zwischengeschobene  Spalte  von  dem  Formular  I.  unterscheidet,  welche  bestimmt  ist,  bei  jeder  einzelnen
Eintragung  diejenigen  Parzellen  sofort  erkennbar  zu  machen,  auf  welche  sich  die  Eintragung  bezieht.
Das  Formular  gewährt  für  alle  Veränderungen  eine  leichte  und  bequeme  Uebersichtlichkeit,  den
nöthigen  Raum  und  vermeidet  die  Arbeitsvermehrung  bei  Einträgen  zur  Gesammthaft."  (Motive,
bei  Werner,  II,  S.  151.)
2)  Das  Grundbuch  ist  ein  Institut  des  öffentlichen  Rechts,  die  Wahl  des  zu  dem  Buche  zu
verwendenden  Formulars  daher  dem  Organe  des  Staats,  dem  Grundbuchamt,  welches  dabei  an
den  Antrag  des  betheiligten  Privaten  nicht  gebunden  ist,  überlassen.  „Praktisch  wird  sich  die  Sache
so  stellen,  daß,  wo  noch  geschlossene  und  größere  Grundstücke  vorherrschend  sind,  das  Formular  1.
wie  bisher  zur  Anwendung  kommen,  wo  aber  der  Grundbesitz  sehr  stark  parzellirt  ist,  von  der  Behörde ¬
  das  Formular  II.  vorgezogen  werden  wird.  Bewährt  sich  in  der  Praxis  das  Formular  11.,
so  ist  zugleich  die  Aufgabe  gelöst,  selbst  für  den  bis  auf's  Aeußerste  parzellirten  Grundbesitz  das
Grundbuchwesen  in  einer  einfachen  Weise  durchzuführen,  und  damit  wird  eins  der  wesentlichsten
Hindernisse  beseitigt  sein,  die  man  jetzt  noch  gegen  die  Einführung  von  Grundbüchern  in  diejenigen
Provinzen  geltend  macht,  in  denen  der  parzellirte  Besitz  vorherrscht.“  (Motive  a.  a.  O.)  Vergl.
hiermit  den  Art.  9  der  Ausf.=Verfügung.
2)  Bergwerke,  welche  im  Eigenthum  einer  einzelnen  Person  stehen,  erheischen  bei  dem  Grund¬
            
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