Grundbuch=Ordnung.
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Das Grundbuchamt hat zu ermessen, welches der beiden Formulare anzuwenden ¬
ist. 23)
Für die Bergwerke mit unbeweglichen Antheilen der Gewerken (Kuxe) wird
das Formular III. (Anlage C.) vorgeschrieben. 2*)
Realfolien und Personalfolien aufzustellen, hatte sich nach Erlaß der Hypothekenordnung von 1783
schon sehr zeitig geltend gemacht. Schon ein Publikandum der Pommerschen Regierung vom 2. Oktober ¬
1797 (Rabe IV. 271) ordnete unter IX. 2 eine Zusammenfassung sämmtlicher einem Eigenthümer ¬
gehörigen Landungen auf eine Tabelle an. Diese Einrichtung wurde durch Ministerial-Instruktion ¬
vom 12. August 1820 (v. Kamptz, Jahrb. XVI. 75) § 22 auf das Herzogthum Sachsen
übertragen. Weiter ausgeführt ist dieselbe durch die Ministerial=Instruktion an das Oberlandesgericht ¬
zu Naumburg vom 29. April 1834 (v. Kamptz, XLIII. 610). Diese Einrichtung konnte
aber eine durchgreifende Abhülfe nicht gewähren, weil durch Instruktionen das gesetzlich vorgeschriebene
Formular nicht geändert werden durfte, vielmehr im Wesentlichen beibehalten werden mußte. Da
hiernach sowohl die erste Rubrik (titulus possessionis) als die dritte Rubrik (Schulden) nur hintereinander ¬
die Eigenthumsveränderungen und Belastungen der einzelnen Landstücke angeben konnten,
so mußte mehr und mehr die Uebersichtlichkeit verloren gehen."
„Die gegenwärtig beabsichtigte Reform des Grundbuchwesens giebt die Gelegenheit, gesetzlich
und grundsätzlich diesen Uebelständen abzuhelfen. Die Aufgabe ist, ein Grundbuchblatt zu konstruiren,
welches einerseits sämmtliche einem Besitzer gehörige Grundstücke auf dasselbe Blatt bringt —
soweit also als Personalfolium anzusehen ist — und zugleich das Ausscheiden oder Hinzutreten
einzelner Parzellen leicht übersichtlich macht, andererseits auch die Beziehung der dinglichen Belastungen, ¬
obschon sie chronologisch in den betreffenden Abtheilungen hintereinander eingeschrieben
werden müssen, zu jeder einzelnen Parzelle leicht auffinden und erkennen läßt. Der Entwurf von
1869/70 hatte ein Formular vorgeschlagen, welches den letzteren Zweck dadurch zu erreichen suchte,
daß es Alles, was den Realzustand derselben Parzelle betrifft, nebeneinander stellte. Abgesehen
aber von den Arbeitsschwierigkeiten, die die Führung eines solchen tabellarischen Blattes in den
Fällen der Gesammthaft vieler Parzellen, welche regelmäßig vorkommt, bereitet, ließ das entworfene
Formular auch das große Bedenken übrig, daß der Raum für die nöthigen Eintragungen viel zu
eng erschien. Die Königliche Staatsregierung hat daher eine erneuete Prüfung unter Zuziehung
sachverständiger Ingrossatoren aus denjenigen Gegenden, wo sehr zersplitterter Grundbesitz vorherrscht, ¬
vorgenommen. Das Resultat dieser Prüfung ist die Aufstellung des jetzt in Vorschlag
gebrachten Formulars II., welches, indem es für die Veränderungen im Grundbesitz eine besondere
(die erste) Abtheilung eingerichtet hat, in den beiden anderen Abtheilungen sich nur durch eine
zwischengeschobene Spalte von dem Formular I. unterscheidet, welche bestimmt ist, bei jeder einzelnen
Eintragung diejenigen Parzellen sofort erkennbar zu machen, auf welche sich die Eintragung bezieht.
Das Formular gewährt für alle Veränderungen eine leichte und bequeme Uebersichtlichkeit, den
nöthigen Raum und vermeidet die Arbeitsvermehrung bei Einträgen zur Gesammthaft." (Motive,
bei Werner, II, S. 151.)
2) Das Grundbuch ist ein Institut des öffentlichen Rechts, die Wahl des zu dem Buche zu
verwendenden Formulars daher dem Organe des Staats, dem Grundbuchamt, welches dabei an
den Antrag des betheiligten Privaten nicht gebunden ist, überlassen. „Praktisch wird sich die Sache
so stellen, daß, wo noch geschlossene und größere Grundstücke vorherrschend sind, das Formular 1.
wie bisher zur Anwendung kommen, wo aber der Grundbesitz sehr stark parzellirt ist, von der Behörde ¬
das Formular II. vorgezogen werden wird. Bewährt sich in der Praxis das Formular 11.,
so ist zugleich die Aufgabe gelöst, selbst für den bis auf's Aeußerste parzellirten Grundbesitz das
Grundbuchwesen in einer einfachen Weise durchzuführen, und damit wird eins der wesentlichsten
Hindernisse beseitigt sein, die man jetzt noch gegen die Einführung von Grundbüchern in diejenigen
Provinzen geltend macht, in denen der parzellirte Besitz vorherrscht.“ (Motive a. a. O.) Vergl.
hiermit den Art. 9 der Ausf.=Verfügung.
2) Bergwerke, welche im Eigenthum einer einzelnen Person stehen, erheischen bei dem Grund¬