Inhaltsverzeichnis : Materialien des allgemeinen Landrechts zu den Lehren vom Gewahrsam und Besitz, und von der Verjährung

Besitz.  Erste  Abtheil.  Zweiter  Abschn.  §§.  649—852.  85
§.  649°.  Andere  willkührliche  Zeichen  verdienen  keine
Beachtung.
§.  649°.  Die  Zeichen  und  Buchstaben,  mit  welchen
Pferde  zu  Andeutung  des  Gestuͤtes  bezeichnet  sind,  bezeichnen ¬
  niemals  die  Absicht,  durch  dieselben  den  gehabten  Besitz
fortzusetzen.
§.  6493.  Gleich  unerheblich  ist  bei  den  Fabrikwaaren ¬
  die  Einwirkung  oder  Einschlagung  des  Namens  der  Arbeiter. ¬

Zu  §.  649d.  Ich  würde  statt:  Fabrikwaaren  lieber
sagen:  Kunstwerken;  denn  es  gilt  auch  von  Gemälden, ¬
  Silbergeschirr,  Uhren  u.  s.  w.
§.  650.  Baar  Geld  und  alle  an  dessen  Stelle  tretende, ¬
  auf  den  unbenannten  Inhaber  lautende  Papiere  sind
keiner  Bezeichnung  zur  Fortsetzung  des  Besitzes  unterworfen, ¬
  und  wirkt  eine  etwa  darauf  geschehene  Bezeichnung  fuͤr
keinen  nachherigen  Besitzer  die  Vermuthung  des  unredlichen
Besitzes.
Zu  §.  650.  Bei  Pfandbriefen  ist  dem  Besitzer  nach  dem
neuesten  Edicte  allerdings  erlaubt,  solche  zu  seiner
Sicherheit  zu  bezeichnen,  und  wer  einen  solchen
Pfandbrief  a  non  domino  kaufte,  würde  allerdings  in
mala  fide  sein.  Der  Paragraph  kann  also  nur  von
baarem  Gelde  reden.
§.  651.  Der  Besitz  unbeweglicher  Sachen  wird  dadurch ¬
  allein  nicht  veraͤndert,  daß  der  bisher  gegenwaͤrtige
Besitzer  seinen  Aufenthalt  anderswohin  verlegt.
§.  652.  Vielmehr  wird  der  Besitz  der  liegenden
Gründe  so  lange  erhalten,  als  der  Zustand  fortdauert,  ver§§. ¬
  649b.  c.  d.  650.  Kl.  §§.  148—151.  —  §.  651.  Kl.  §.  152.
§.  652.  Kl.  §.  153.
            
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