Besitz. Erste Abtheil. Zweiter Abschn. §§. 649—852. 85
§. 649°. Andere willkührliche Zeichen verdienen keine
Beachtung.
§. 649°. Die Zeichen und Buchstaben, mit welchen
Pferde zu Andeutung des Gestuͤtes bezeichnet sind, bezeichnen ¬
niemals die Absicht, durch dieselben den gehabten Besitz
fortzusetzen.
§. 6493. Gleich unerheblich ist bei den Fabrikwaaren ¬
die Einwirkung oder Einschlagung des Namens der Arbeiter. ¬
Zu §. 649d. Ich würde statt: Fabrikwaaren lieber
sagen: Kunstwerken; denn es gilt auch von Gemälden, ¬
Silbergeschirr, Uhren u. s. w.
§. 650. Baar Geld und alle an dessen Stelle tretende, ¬
auf den unbenannten Inhaber lautende Papiere sind
keiner Bezeichnung zur Fortsetzung des Besitzes unterworfen, ¬
und wirkt eine etwa darauf geschehene Bezeichnung fuͤr
keinen nachherigen Besitzer die Vermuthung des unredlichen
Besitzes.
Zu §. 650. Bei Pfandbriefen ist dem Besitzer nach dem
neuesten Edicte allerdings erlaubt, solche zu seiner
Sicherheit zu bezeichnen, und wer einen solchen
Pfandbrief a non domino kaufte, würde allerdings in
mala fide sein. Der Paragraph kann also nur von
baarem Gelde reden.
§. 651. Der Besitz unbeweglicher Sachen wird dadurch ¬
allein nicht veraͤndert, daß der bisher gegenwaͤrtige
Besitzer seinen Aufenthalt anderswohin verlegt.
§. 652. Vielmehr wird der Besitz der liegenden
Gründe so lange erhalten, als der Zustand fortdauert, ver§§. ¬
649b. c. d. 650. Kl. §§. 148—151. — §. 651. Kl. §. 152.
§. 652. Kl. §. 153.