Kinderschutzgesetz.
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oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im
Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen.
Die Polizeibehörde kann, sofern bei der nach dem Gesuch zulässigen Beschäftigung ¬
von Kindern erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag
oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde die Beschäftigung für einzelne
Kinder noch weiter einschränken oder ganz untersagen und dementsprechend
die ausgestellte Arbeitskarte einziehen. Über die einzelne Kinder betreffende
Verfügung hinaus kann ferner die Polizeibehörde für einzelne Gast- oder
Schankwirtschaften zur Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender
Mißstände die Beschäftigung von Kindern noch weiter einschränken oder ganz
untersagen.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes ¬
untersteht den Gewerbeinspektoren im Sinne des § 139b G.O.
(s. S. 224), sofern nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen ¬
die Aufsicht anderweitig geregelt ist. In Privatwohnungen, in
denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während
der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens nur stattfinden, wenn Tatsachen ¬
vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder
begründen.
Die Beschäftigung von Kindern mit im Kinderschutzgesetz verbotenen BeDie ¬
verbotswidrige Beschäftigung fremder
schäftigungen ist mit Strafe bedroht.
Kinder unterliegt einer Strafe bis 2000 Mk. und im Falle gewohnheitssolchen ¬
bis zu sechs Monaten Gefängnis.
mäßiger Zuwiderhandlung einer
Die Beschäftigung von fremden Kindern an Sonn- oder Festtagen sowie die
Beschäftigung von Kindern, deren Beschäftigung von der Polizeibehörde endgültig ¬
untersagt ist, unterliegt einer Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 600 Mk.
und im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung einer Haftstrafe bis zu
sechs Wochen. Die Beschäftigung eigener Kinder entgegen den Verboten des
Gesetzes oder endgültig erlassenen Polizeiverfügungen ist mit Geldstrafe bis
zu 150 Mk. und im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung mit Haft
bis zu sechs Wochen bedroht.
Noch volksschulpflichtige Kinder dürfen nur in anderen Gewerbebetrieben ¬
als in Fabriken und diesen gleichgestellten Betrieben (s. S. 269) beschäftigt ¬
werden; ein Arbeitsbuch führen noch volksschulpflichtige Kinder nicht.
Eines
Arbeitsbuchs
bedürfen die aus der Volksschule Entlassenen beiderlei Geschlechts, solange
sie minderjährig sind. Auch minderjährige Ausländer dürfen ohne Arbeitsbuch
nicht beschäftigt werden. Desgleichen hat eine verheiratete, aber noch minder¬