Objekt : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Kinderschutzgesetz.
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oder  Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im
Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitsstellen.
Die  Polizeibehörde  kann,  sofern  bei  der  nach  dem  Gesuch  zulässigen  Beschäftigung ¬
  von  Kindern  erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind,  auf  Antrag
oder  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  die  Beschäftigung  für  einzelne
Kinder  noch  weiter  einschränken  oder  ganz  untersagen  und  dementsprechend
die  ausgestellte  Arbeitskarte  einziehen.  Über  die  einzelne  Kinder  betreffende
Verfügung  hinaus  kann  ferner  die  Polizeibehörde  für  einzelne  Gast-  oder
Schankwirtschaften  zur  Beseitigung  erheblicher,  die  Sittlichkeit  gefährdender
Mißstände  die  Beschäftigung  von  Kindern  noch  weiter  einschränken  oder  ganz
untersagen.
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Kinderschutzgesetzes ¬
  untersteht  den  Gewerbeinspektoren  im  Sinne  des  §  139b  G.O.
(s.  S.  224),  sofern  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen ¬
  die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist.  In  Privatwohnungen,  in
denen  ausschließlich  eigene  Kinder  beschäftigt  werden,  dürfen  Revisionen  während
der  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  8  Uhr  morgens  nur  stattfinden,  wenn  Tatsachen ¬
  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder
begründen.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  mit  im  Kinderschutzgesetz  verbotenen  BeDie ¬
  verbotswidrige  Beschäftigung  fremder
schäftigungen  ist  mit  Strafe  bedroht.
Kinder  unterliegt  einer  Strafe  bis  2000  Mk.  und  im  Falle  gewohnheitssolchen ¬
  bis  zu  sechs  Monaten  Gefängnis.
mäßiger  Zuwiderhandlung  einer
Die  Beschäftigung  von  fremden  Kindern  an  Sonn-  oder  Festtagen  sowie  die
Beschäftigung  von  Kindern,  deren  Beschäftigung  von  der  Polizeibehörde  endgültig ¬
  untersagt  ist,  unterliegt  einer  Bestrafung  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mk.
und  im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  einer  Haftstrafe  bis  zu
sechs  Wochen.  Die  Beschäftigung  eigener  Kinder  entgegen  den  Verboten  des
Gesetzes  oder  endgültig  erlassenen  Polizeiverfügungen  ist  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mk.  und  im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  mit  Haft
bis  zu  sechs  Wochen  bedroht.
Noch  volksschulpflichtige  Kinder  dürfen  nur  in  anderen  Gewerbebetrieben ¬
  als  in  Fabriken  und  diesen  gleichgestellten  Betrieben  (s.  S.  269)  beschäftigt ¬
  werden;  ein  Arbeitsbuch  führen  noch  volksschulpflichtige  Kinder  nicht.
Eines
Arbeitsbuchs
bedürfen  die  aus  der  Volksschule  Entlassenen  beiderlei  Geschlechts,  solange
sie  minderjährig  sind.  Auch  minderjährige  Ausländer  dürfen  ohne  Arbeitsbuch
nicht  beschäftigt  werden.  Desgleichen  hat  eine  verheiratete,  aber  noch  minder¬
            
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