Familiæ Illustris.
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wenn jedoch selbige den Consens sämtlicher im
Testament weyland Annen Dorotheen Wilhel=
minen von Schrautenbach, Gebohrne von Görtz | |
berufener nächster Anverwandten beygebracht ha=
ben werden, wozu Zeit 2. Monath pro Ter-
mino bestimmt wird, so viel die milde Stif=
tung betrift, hiermit confirmiret und bestätti=
get: so viel aber die in Gefolg sothanen Ver=
gleichs vorhabende Veraͤußerung der Schrauten¬
bachischen mit einem Fideicommisso perpetuo
belegten Güther belangt, die Mittel=Rheinische
Ritterschafft, unter welcher diese Güther gele= | |
gen, Commissio dahin, daß selbige mit Beyzie=
hung derer dreyer Grafen von Görtz, besonders
aber deren beyden jüngern Gebrüdern für allem
gründlich einsehen, und erwegen, ob, und wie
weit zu besserer Aufnahm der Gräflich=Görtzischen | |
Familie, und Abstoßung der, auf den alten Gör=
tzischen Fideicommiss- und Stamm=Güther=Re¬
venüen hafftenden schwehren Schulden=Last,
durch einen gantz oder zum Theil vorzunehmen=
den vortheilhaften Verkauf, der vorberührten |
Schrautenbachischen Guͤthern nach
1.) fordersamst aus denen Kauf=Schillin |
gen Vergleichsmaͤßig berichtigten frommen Stiff¬
tungen, und
2.) befriedigten von Schrautenbachischen
Creditoren,
3.) die
Max-Planck-Institut für