Von der general unmittelbaren
Vogteylichkeit und derselben Wuͤrkung
der Erbhuldigungspflicht.
§. 1.
s wird diese general unmittelbare Vog=
teylichkeit der niedern entgegen gesetzt,
wovon meine Oberv DXL.
und die allda befindliche Rationes De-
cidendi der Tübinger Juristen=Facultät des
mehrern nachgesehen werden können.
Daher jene die Obervogteylichkeit ist, wel =
che nicht ohne Grund immediata Vogtejica
heißt, weilen sie der Landeshoheit anklebt.
Es deutet belobte Juristen=Facultät auf
dieselbe, in Worten:
ibid. p. 256.
Es ist heut zu Tag in Deutschland gewiß und
ungezweiffelt, daß eine jede Jurisdictio, insbe¬
sondere aber die Civilis bassa, inferlor, sive
Vogteijca,
A
v. Cramers Nebenst. LXVIII. Th.
Max-Planck-Institut für