Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 68 (1767))

Von der general unmittelbaren 
Vogteylichkeit und derselben Wuͤrkung 
der Erbhuldigungspflicht. 
§. 1. 
s wird diese general unmittelbare Vog= 
teylichkeit der niedern entgegen gesetzt, 
wovon meine Oberv DXL. 
und die allda befindliche Rationes De- 
cidendi der Tübinger Juristen=Facultät des 
mehrern nachgesehen werden können. 
Daher jene die Obervogteylichkeit ist, wel = 
che nicht ohne Grund immediata Vogtejica 
heißt, weilen sie der Landeshoheit anklebt. 
Es deutet belobte Juristen=Facultät auf 
dieselbe, in Worten: 
ibid. p. 256. 
Es ist heut zu Tag in Deutschland gewiß und 
ungezweiffelt, daß eine jede Jurisdictio, insbe¬ 
sondere aber die Civilis bassa, inferlor, sive 
Vogteijca, 
A 
v. Cramers Nebenst. LXVIII. Th. 
Max-Planck-Institut für
	        
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