statt habe, insonderheit bey rc. 129
Jhnen pro futuro nichts weiters angewiesen
werden möge, sondern sich auf Jhrer Kosten
dergleichen anzuschaffen hätten, rc. rc.
§. 3.
Dieses Decretum nahmen die Metzer
nicht nur an, sondern thaten auch in Jahr und
Tag keine weitere Vorstellungen dargegen;
daher bediente sich das sogenannte Rechneyamt
zu Franckfurt, als welches dortige Rentcammer
vorstellet, dieser Gelegenheit, und liese im |
Octobris 1750. dieses Wiesenstück quæst. in
dortiges Zeitungsblättgen setzen, daß selbiges
als ein Prædium Civitatense plus offerenti ge-
gen ein gewieses jährliches Pfachtgeld verstei=
gert werden sollte.
§. 4.
Hierüber beschwerten sich sogleich die Metz
ger, schützten ihren uralten Besitz vor, und daß
Magistratus Jhnen diesen Platz mehrmalen er=
theilet, und so gar in ihren Handwerks=Arti-
culen bestättiget habe; bathen also dessen Ver=
steigerung dem Rechneyamt zu inhibiren.
Letzteres erfolgte, und wechselten darauf
beyde Theile einige Schriften; bis endlich den
22ten Jan. 1751. Decretum a quo dahin er=
theilet wurde:
„Daß nunmehro dem Rechneyamt die nach=
„gesuchte offentliche Ausbietung des Metz=
„gerbruchs zu gestatten seye.
5. 5
v. Cramers Nebenst. LXVIII. Th.
Max-Planck-Institut für