128 Ob Praescriptio contra Precarium
Es liegt nämlich vor dem Allerheiligen=
Thor zu Franckfurt eine Weyde, 13. Mor=
gen, 12. Ruthen groß, welche das Metzger=
Handwerk daselbst, einige Secula durch, innen
gehabt, um ihre Ochsen und Schlachtvieh dar=
auf zu weyden.
Statt dessen aber haben besagte Metzger
die letztere Jahre her solche Weyde, welche
den Namen Metzgerbruch indessen erhalten
hat, vor ein gewißes Pfachtgeld an andern,
in specie an einen Herrn, welcher einen Gar=
ten darbey liegen hat, verpfachtet. Der Ma-
gistrat, oder dessen Rechnepamt prætendiret,
diese Weyde quæst. wäre dem Metzger Hand=
werck, als ein sonstiges Stadt=Prædium, we=
gen ihres Schlachtviehes, nur Bittweiß einge=
than worden. Die Metzger behaupteten aber
es wäre ihr Eigenthum, und hierüber ist gegen=
wärtiger Streit entstanden.
§. 2.
Dann als im Jahr 1749. dortige Metzger
eine Anzahl Ungerischer Ochsen von 140. Stuck
eingehandelt hatten, welche sie nicht gleich zu=
sammen schlachten können, so supplicirten Sie
bey dem Magistrat, um Jhnen einen Ort, wor=
auf Sie wenigstens 70. Stück dieser Ochsen
indessen werden lassen könnten, anzuweisen.
Diesem Petito wurde a Magistratu medi-
ante Decreto, zwar willfahret, doch die Metz=
ger dabey bedeutet=den Bestand des Metzger=
druchs sogleich aufzukündigen, immassen
Jhnen
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