Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 64 (1766))

Zehenden.  Register.  Zünften.
naturlichen  Billigkeit  frey,  den  ihm  zustehenden -
  Zehenden,  oder  wem  er  will  zu  uͤberlassen. -
  LXII.  Th.  p.  20.
Zedenden.  Obige  Frage  ist  negative  decidirt
27.  sq.
—
Hochstift  Hildesheimis.  Policey=Ordnung -
  von  Zehend=Sachen.  LXII.  Theil,
p.  111.  sqq.
Von  unerlaubter  Setzung  überzähliger -
  Ende-Stiegen  bey  Einsammlung  der
Zehenden  und  den  Zehenden  aus  der  Brach.
LXII.  Th.  p.  138.
Die  Maße  der  Zehend-Entrichtung
kann  nicht  nach  den  Regeln  der  Dienstbarkeit -
  beurtheilt  werden.  142.
Zünften.  Von  zu  beobachtender  Gleichheit  un  |  |
ter  denen  Zünften  bey  Raths=Wahlen.
LXIV.  Th.  p.  116.
Casus  substratus  die  Sache  der  Wezlarischen -
  Schneider=Zunft  contra  Burgermeister -
  und  Rath  daselbsten.  ibid.  soq.
Sententia.  126.  sqq.
Decretum.  129.
uLM
gedruckt  bey  Christian  Ulrich  Wagner,
Lanzley=Buchdruckern,  und  der  Herzogl.  deutschen
Gesellschaft  zu  Helmstädt  Mitglied.
Max-Planck-Institut  für
            
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