Volltext : Röthlisberger, Ernst: Geistiges Eigentum und geistige Produktion in der Schweiz

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Mützen  tragen.  Ist  der  entlehnte  Artikel  gezeichnet,
so  verlangt  es  die  Achtung  vor  der  Person  des  Autors,
dass  auch  sein  Name  voll  beigefügt  werde.
Wir  würden  noch  einen  Schritt  weiter  gehen  und
auch  Quellenangabe  verlangen  für  Abdruck  von  Tagesneuigkeiten, -
  sobald  dieselben  mehr  sind  als  eine  in
ganz  gewöhnliche  Form  gekleidete  Nachricht,  mehr
als  eine  einfache  Mitteilung  (z.  B.  „der  König  von  Siam
ist  abgereist“),  aber  nicht  so  viel  wie  ein  eigentlicher
Artikel.  Die  persönliche  Form  fühlt  sich  da  leicht
heraus,  namentlich  unter  Journalisten.  Entweder  wird
diese  stilvollere  Nachricht  aus  dieser  Form  herausgeschält ¬
  und  resümiert,  oder  aber,  wenn  sie  einfach
nachgeschrieben  oder  nachtelegraphiert  wird,  sollte
auch  ihr  Ursprung  angegeben  werden."
Die  beiden  Fragen  des  unlautern  Wettbewerbs
und  der  Quellenangabe  hängen  aufs  engste  zusammen.
Soll  unlauterer  Wettbewerb  angenommen  werden  dürfen,
dann  muss  auch  der  unlautere  Charakter  des  Wettbewerbsmittels -
  keinem  Zweifel  unterliegen.  2)  „Der  Zweck
des  Wettbewerbs  dürfte  durch  eine  vollständige  und
von  jedem  Leser  ohne  weiteres  zu  verstehende  Quellen*) ¬
  In  launischer  Weise  wurde  am  Jahresfest  in  Schaffhausen
des  schweizerischen  Pressvereins  diese  Frage  durch  folgende  Inschrift ¬
  gelöst:
Sind  willkomm  und  tuend  Eu  rege,
Tuend  ene  nu's  Handwerch  lege,
Dene  Schelme!  's  schrybt  bim  Wetter
Keine  gern  für  andri  Blätter
Keine  cha  jo,  das  sind  Sache,
Alles  zeme  selber  mache;
Wenn's  Einem  Oeppis  useramse,
Dörfets  aber  Ein  au  namse.
2)  Artikel:  Nachdruck  und  unlauterer  Wettbewerb.  Börsenblatt ¬
  für  den  deutschen  Buchhandel,  6.  Juli  1897.
            
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