Volltext : Unpartheyische Critik über juristische Schriften inn- und ausserhalb Deutschland (Bd. 2 = St. 1-6 (1750/51))

3181.  Abhandl.  über  das  französische  Buch
dermann  weiß  aber,  daß  die  Herren  Marggrafen
eigentlich  nur  Kreißausschreibende  Fuͤrsten,  und
Bamberg  allein  desselben  Director  ist.  Von
Chur=Cölln  wird,  durchgehends  behauptet,
daß  dieser  Churfuͤrst,  als  Erzbischof,  legatus  natus -
  sedis  apostolicae  sey,  nicht  aber  von  Chur¬Maynz, -
  wie  p.  384  zu  lesen.  Der  Erzbischof
Wilhelm  von  Maynz  ist  jederzeit  ein  Sohn  Ottonis -
  I,  nicht  aber  nach  p.  388,  dessen  Bruder  gewesen. -
  Das  Erzstift  Maynz  besitzet  die  Stadt
und  das  Gebiete  von  Duderstadt  schon  einige
Jahrhunderte,  hat  dahero  nicht  noͤthig,  nach  p.
390,  erst  eine  bloße  Praͤtension  darauf  zu  formiren. -
  Chur=Trier  hat  sich  1721  das  denen  Churfürsten -
  insgesammt,  in  der  guͤldenen  Bulle,  verliehene -
  ohnumschraͤnkte  privilegium  de  non  appellando -
  erneuern  lassen,  und  bedienet  sich  auch
dessen  nunmehro,  es  ist  dahero  unrichtig,  wenn  der
Verfasser  p.  392  vorgiebt,  daß  dieser  Churfüͤrst
solches  nur  bis  auf  500  oder  1000  Goldgülden  habe. -
  Der  Churfurst  von  Coͤlln  uͤbet  allerdingsaus; -
  er  auf  gewisse  Art  und  Weise,  die  peinliche
Gerichtsbarkeit  in  der  Stadt  Coͤllen,  ist  also  nicht,
nach  des  Verfassers  Vorgeben  p.  395,  von  aller
weltlichen  Gerichtsbarkeit  daselbst  ausgeschlossen.
Obgleich  alles,  was  p.  402  und  403  von  dem  Ursprunge -
  der  Boͤhmischen  Chur-Wuͤrde,  und  Erz¬Schenkenamte -
  angefuͤhret  wird,  irrig  ist,  wie  man
gar  leichte,  wenn  es  die  Zeit  und  Raum  gestatten
wolte,  erweisen  koͤnnte;  so  wollen  wir  doch  der  Kuͤrze
wegen,  nichts  bemerken,  als  daß  es  grundfalsch
ist,
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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