Volltext : Unpartheyische Critik über juristische Schriften inn- und ausserhalb Deutschland (Bd. 2 = St. 1-6 (1750/51))

314  1.  Abhandl.  über  das  französische  Buch
zu  danken  habe,  daß  es  ein  Wahlreich  sey,  indem -
  ja  verschiedene  Jahrhunderte  vor  Gregorio
VII,  und  besonders  von  den  Zeiten  Arnulphi  an,
kein  Prinz  anders,  als  durch  die  freye  Wahl,  auf
den  deutschen  Thron  gekommen.  Die  Kaiserwürde -
  hat  das  Hauß  Oesterreich  von  1438  bis
1740  folglich  302  Jahre  bekleidet,  so  die  p.  137
angegebene  Zahl  der  240  weit  übersteiget.
Nächstdem  befragen  die  Churfuͤrsten,  bey  der
Kaiserwahl,  wann  sie  auf  die  Chur=Maynzische
Anfrage,  ihre  Stimmen  abgeleget,  zuletzt  diesen
Churfuͤrsten,  wegen  seiner  Stimme  nicht  insgesammt, -
  wie  man  p.  141  ließet,  sondern  es  ist  dieses -
  ein  ganz  eigenes  hohes  Vorrecht  des  Erzmarschalls, -
  als  welcher  allein,  in  diesem  Fall,
Chur=Maynz,  wegen  seiner  Stimme  befraget.
Ingleichen  versprechen  die  Kaiser  in  ihren  Wahl¬Capitulation, -
  heut  zu  Tage,  wie  doch  p.  146  angegeben -
  wird,  nicht  mehr  die  Roͤmisch-Kaiserliche
Krone  zu  suchen,  indem  man  den  Kaiser  Leopold
zuerst  in  seiner  Wahl-Capitulation,  Art.  37,
von  dieser  Bemuͤhung  befreyet,  welche  Befreyung -
  auch  in  den  folgenden  Wahl-Capitulationen
Josephi,  Caroli  VI.  VII  und  Francisci  beybehalten -
  worden.  In  Ansehung  der  Kaiserlichen
Einkuͤnfte  hat  der  Verfasser  p.  147  einen  doppelten -
  Fehler  begangen,  indem  er  1)  vorgiebt,  daß  der
Kaiser  gar  keine  Einkünfte  habe,  und  daß  2)  dahin
nicht  zu  rechnen  waͤren,  die  freywilligen  Geschenke,
die  ihm  NB.  nach  seiner  Wahl  einige  Reichsstädte -
  und  die  Reichsritterschaft  erlege,  sintemaln  doch
der
Volge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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