414
Tritt der Erbe die Erbschaft ohne Vorbehalt an, so muß
gegen ihn, nach dem ganzen Umfange des Erkenntnisses die
Execution verfügt werden.
Hat der Erbe bis zum Ablaufe der Ueberlegungsfrist sich
entweder gar nicht, oder ausdrücklich nur als Erbe unter der
Rechtswohlthat des
Inventars erklärt, so kann er die Execution ¬
in den Nachlaß
a) wenn das Inventarium bereits angefertiget ist, nur durch
den Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses* ¬
b) wenn das Inventarium aber noch nicht angefertiget ist
nur durch den Antrag auf gerichtliche Inventur und Einleitung ¬
des erbschaftlichen Liquidationsprozesses abwenden.
Jedoch werden Executionsmaßregeln, welche schon vor
Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses verhängt
worden, durch Beantragung desselben nicht eingestellt, indeß
darf der Executionserlös nicht ohne Weiteres an den Extrahenten ¬
ausgezahlt, sondern muß zum gerichtlichen Depositum
genommen werden.
Zu den Mitverpflichteten des ursprünglich
Verpflichteten gehören:
der Bürge (S. 155 fg.).
Hat der Gläubiger, bei Belangung des Hauptschuldners
den Bürgen mit vorladen lassen, so steht das gegen den ersteren ¬
ergangene Urtel auch dem letzteren entgegen. Man vergleiche ¬
übrigens was in §. 30 S. 346 unter 2. und 351 in
Bezug auf Litisdenunciationen gesagt worden ist.
der Inhaber einer streitigen Sache.
Wenn Jemand einen in Streit befangenen Gegenstand
erst nach der Zeit, da dem bisherigen Inhaber die gerichtliche
Vorladung zugestellt worden ist, durch Kauf, Tausch, Cession,
Schenkung oder auf andere Art erhalten hat, so muß er sich
demjenigen unterwerfen, was darüber in dem rechtshängigen
*) Der erbschaftliche Liquidationsprozeß findet statt, wenn ein Beneficialerbe ¬
alle diejenigen, welche an dem ihm zugefallenen Nachlaß
Anspruch haben, vorladen läßt, zu dem Ende, daß die Richtigkeit
und der Betrag ihrer Forderungen ausgemittelt, und zugleich die
Ordnung festgesetzt werde, in welcher sie aus dem Nachlasse, wenn
derselbe zu ihrer vollständigen Befriedigung nicht hinreichend wäre,
bezahlt werden sollen.