Metadaten : Cäsar, Ferdinand: ¬Der preussische Civil-Prozeß oder praktische Anleitung für preußische Juristen zu Verhandlungen im summarischen-, Bagatell- und Mandats-Prozesse sowie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Laufe des Prozesses und nach Beendigung desselben

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Tritt  der  Erbe  die  Erbschaft  ohne  Vorbehalt  an,  so  muß
gegen  ihn,  nach  dem  ganzen  Umfange  des  Erkenntnisses  die
Execution  verfügt  werden.
Hat  der  Erbe  bis  zum  Ablaufe  der  Ueberlegungsfrist  sich
entweder  gar  nicht,  oder  ausdrücklich  nur  als  Erbe  unter  der
Rechtswohlthat  des
Inventars  erklärt,  so  kann  er  die  Execution ¬
  in  den  Nachlaß
a)  wenn  das  Inventarium  bereits  angefertiget  ist,  nur  durch
den  Antrag  auf  Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses* ¬

b)  wenn  das  Inventarium  aber  noch  nicht  angefertiget  ist
nur  durch  den  Antrag  auf  gerichtliche  Inventur  und  Einleitung ¬
  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  abwenden.
Jedoch  werden  Executionsmaßregeln,  welche  schon  vor
Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  verhängt
worden,  durch  Beantragung  desselben  nicht  eingestellt,  indeß
darf  der  Executionserlös  nicht  ohne  Weiteres  an  den  Extrahenten ¬
  ausgezahlt,  sondern  muß  zum  gerichtlichen  Depositum
genommen  werden.
Zu  den  Mitverpflichteten  des  ursprünglich
Verpflichteten  gehören:
der  Bürge  (S.  155  fg.).
Hat  der  Gläubiger,  bei  Belangung  des  Hauptschuldners
den  Bürgen  mit  vorladen  lassen,  so  steht  das  gegen  den  ersteren ¬
  ergangene  Urtel  auch  dem  letzteren  entgegen.  Man  vergleiche ¬
  übrigens  was  in  §.  30  S.  346  unter  2.  und  351  in
Bezug  auf  Litisdenunciationen  gesagt  worden  ist.
der  Inhaber  einer  streitigen  Sache.
Wenn  Jemand  einen  in  Streit  befangenen  Gegenstand
erst  nach  der  Zeit,  da  dem  bisherigen  Inhaber  die  gerichtliche
Vorladung  zugestellt  worden  ist,  durch  Kauf,  Tausch,  Cession,
Schenkung  oder  auf  andere  Art  erhalten  hat,  so  muß  er  sich
demjenigen  unterwerfen,  was  darüber  in  dem  rechtshängigen
*)  Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  findet  statt,  wenn  ein  Beneficialerbe ¬
  alle  diejenigen,  welche  an  dem  ihm  zugefallenen  Nachlaß
Anspruch  haben,  vorladen  läßt,  zu  dem  Ende,  daß  die  Richtigkeit
und  der  Betrag  ihrer  Forderungen  ausgemittelt,  und  zugleich  die
Ordnung  festgesetzt  werde,  in  welcher  sie  aus  dem  Nachlasse,  wenn
derselbe  zu  ihrer  vollständigen  Befriedigung  nicht  hinreichend  wäre,
bezahlt  werden  sollen.
            
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