Full text: Juristischer Bücher-Saal, oder Gründliche Nachricht von denen neuesten juristischen Büchern, derer berühmtesten Rechts-Gelehrten Leben, und andern zur Rechts-Gelahrheit dienenden Sachen (St. 14 (1739))

490 Georg. Henr. Linckii Consilia. 
vor, von denen wir unsere Leser benachrichtigen 
muͤssen. In Erkennung der Straffen bey min¬ 
derjaͤhrigen Personen, oder Handwercks-Leu¬ 
ten verfaͤhret der Herr Verfasser sehr vorsichtig, 
daß solche denen Missethaͤtern nicht an ihrer Eh¬ 
re und zeitlichen Wohlfarth hinderlich seyn moͤ¬ 
gen. Dahero die jungen Leuten zuerkennete 
Schillinge durch den Gerichts-Diener und 
nicht durch den Hencker zu vollziehen anbefoh¬ 
len werden. Und Handwercks-Leute werden 
nur durch Vorstellung des Henckers und der 
peinlichen Instrumenten, nicht aber durch die 
scharffe Frage, zur Bekennung der Wahrheit 
angehalten. Wir beruffen uns deswegen auf 
die 261. 289. 291. 786. 796. 847ste Seite. 
Ferner fuͤget er allemal, wenn auf die Marter 
gesprochen worden, wohlbedaͤchtig bey / daß 
Inqvisit uͤber die peinlichen Frage-Stuͤcken 
nicht unter waͤhrender Marter zu befragen sey; 
Man schlage die 329. 375. 477. 563. 723. 
762. und 832ste Seite nach, so wird man 
von der Wahrheit unsers Vorgebens uͤberzeu¬ 
get werden. Von dem Staup-Besen und ewi¬ 
ger Landes=Verweisung, als Straffen, wo¬ 
durch die Leute verhaͤrtet und zur Verzweiffe¬ 
lung gebracht werden, ist er kein sonderlicher 
Freund/ sondern raͤth vielmehr, dergleichen 
Missethaͤter auf die Galeeren zu bringen, oder 
in bestaͤndiger Gefaͤngniß auf ihre Unkosten zu 
behalten, oder auf den Vestungs-Bau zu schaf¬ 
fen, oder mit einer ihrem Vermoͤgen gemaͤßen 
Geld=Straffe zu belegen. Ohnerachtet er sonst 
der 
Max-Planck-Institut für
	        
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