490 Georg. Henr. Linckii Consilia.
vor, von denen wir unsere Leser benachrichtigen
muͤssen. In Erkennung der Straffen bey min¬
derjaͤhrigen Personen, oder Handwercks-Leu¬
ten verfaͤhret der Herr Verfasser sehr vorsichtig,
daß solche denen Missethaͤtern nicht an ihrer Eh¬
re und zeitlichen Wohlfarth hinderlich seyn moͤ¬
gen. Dahero die jungen Leuten zuerkennete
Schillinge durch den Gerichts-Diener und
nicht durch den Hencker zu vollziehen anbefoh¬
len werden. Und Handwercks-Leute werden
nur durch Vorstellung des Henckers und der
peinlichen Instrumenten, nicht aber durch die
scharffe Frage, zur Bekennung der Wahrheit
angehalten. Wir beruffen uns deswegen auf
die 261. 289. 291. 786. 796. 847ste Seite.
Ferner fuͤget er allemal, wenn auf die Marter
gesprochen worden, wohlbedaͤchtig bey / daß
Inqvisit uͤber die peinlichen Frage-Stuͤcken
nicht unter waͤhrender Marter zu befragen sey;
Man schlage die 329. 375. 477. 563. 723.
762. und 832ste Seite nach, so wird man
von der Wahrheit unsers Vorgebens uͤberzeu¬
get werden. Von dem Staup-Besen und ewi¬
ger Landes=Verweisung, als Straffen, wo¬
durch die Leute verhaͤrtet und zur Verzweiffe¬
lung gebracht werden, ist er kein sonderlicher
Freund/ sondern raͤth vielmehr, dergleichen
Missethaͤter auf die Galeeren zu bringen, oder
in bestaͤndiger Gefaͤngniß auf ihre Unkosten zu
behalten, oder auf den Vestungs-Bau zu schaf¬
fen, oder mit einer ihrem Vermoͤgen gemaͤßen
Geld=Straffe zu belegen. Ohnerachtet er sonst
der
Max-Planck-Institut für