Max-Planck-Institut für
Herrn Hofrath Bilderbecks.
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zu schreiben vorgenommen. Die allervollstän¬
digste Bibliotheca iuris publici ist dieienige,
welche Christ. Gottfried Hoffmann zu
Franckfurth an der Oder 1734. 8. zum
Druck befoͤrdert hat. Das andere Capi=
tel hat diejenigen Scribenten, so von der
Lehr=Art, das öffentliche Staats=Recht zu er= | |
lernen, geschrieben und dazu Anleitung gege¬
ben haben, zu seinem Vorwurffe, unter de¬
nen einige uͤberhaupt den rechten Weg zu die¬
ser Wissenschafft zu zeigen sich angelegen seyn
lassen, andere zugleich einen kurtzen Entwurff
von den Haupt=Grund=Saͤtzen des oͤffentli=
chen Staats=Rechts gelieffert, einige aber von
dem Mißbrauch des Roͤmischen buͤrgerlichen
Rechts und desselben Vermischung mit dem
öffentlichen Staats=Recht gewarnet haben,
unter welchen letzteren Michael Heinr.
Griebners Abbandlung de juribus princi¬
pum Imperii ex abusu iuris IVSTINIANEI
eine der gruͤndlichsten und brauchbarsten ist.
Im dritten Capitel werden dieienigen Scri¬
benten, welche zu denen Vorbereitungs-Wis¬
senschaften zu dem oͤffentlichen Staats=Rechte
dienen, erzehlet. Es kommen darinnen dieie¬
nigen vor, welche die Politiqve, das Natur¬
und Völcker=Recht, und das allgemeine
Staats=Recht in ihren Schriften vorgetragen
7. haben. IVSTI LIPSII Politica ist, nach des
Herrn Verfassers Ausspruche, wegen der
angebrachten Exempel zu loben, da
son=
6.