Metadaten : Ehrlich, Paul: ¬Das Reichs-Hypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung

168  I.  Abschnitt.  Der  Schutz  der  Pfandbriefgläubiger.
die  Kontrolle  dort  gewissermassen  in  zwei  Instanzen  stattfindet. ¬
  Die  höchste  Instanz  bildet  hier  nicht  das  Ministerium
des  Innern,  sondern  das  Landwirtschaftsministerium.  Dieses
erklärt  sich  aus  der  historischen  Entwicklung,  weil,  wie  wir  wissen,
sich  die  Banken  in  Preussen  ganz  speziell  auf  den  Landschaften ¬
  aufbauten,  was  dort  sogar  so  weit  ging,  dass  die  Banken
zunächst  dazu  ausersehen  waren,  in  erster  Linie  überhaupt
nur  die  Tätigkeit  der  Landschaften  ergänzende  Funktionen  und
zwar  in  der  Weise  auszuüben,  dass  sie  erforderlichen  Falls
zweitstellige  Beleihungen  landwirtschaftlicher  Grundstücke
hinter  den  Landschaften  vornahmen.  Doch  habe  ich  bereits
an  anderer  Stelle  hervorgehoben,  dass  die  Banken  sich  sehr
bald  auch  in  Preussen  wie  überall  von  der  Pflege  des  landwirtschaftlichen ¬
  Immobiliarkredits  abwandten  und  sich  weit
überwiegend  der  Beleihung  städtischer  Grundstücke  widmetenEs ¬
  erscheint  daher  auch  in  diesem  Staate  ihre  Unterstellung  unter
das  Landwirtschaftsministerium  nicht  mehr  recht  durch  die
tatsächlichen  Verhältnisse  gerechtfertigt.  Man  hat  sich  denn  auch
besonders  in  der  Presse  hierüber  lebhaft  ereifert,  doch  scheint
mir  dieses  nicht  recht  verständlich,  da  ich  nicht  einzusehen
vermag,  weshalb  ein  Dezernent  im  Landwirtschaftsministerium
sich  nicht  ebenso  gut  in  die  Materie  einzuarbeiten  im  stande
ist,  wie  ein  solcher  im  Ministerium  des  Innern.
Man  sollte  daher  die  Entscheidung  in  dieser  mehr  sekundären ¬
  und  rein  formellen  Frage  ruhig  der  preussischen  Regierung ¬
  überlassen.  In  dieser  Ansicht  werde  ich  überdies  durch
schon  vorher  berührte  Tatsache  bestärkt,  dass  in  Preussen
bei  der  Aufsicht  noch  eine  zweite  Instanz  mitwirkt.  Diese  bildet
in  den  Provinzen  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  das
dortige  Königliche  Polizeipräsidium.  Die  Befugnisse  der  beiden
Instanzen  sind  an  sich  vielleicht  nicht  ganz  scharf  abgegrenzt
worden;  sie  sollen  sich  aber  im  allgemeinen  wohl  in  der
Weise  ergänzen,  dass  das  Ministerium  über  die  tiefer  eingreifenden ¬
  Fragen  allein  befindet,  während  die  Präsidien
der  Exekutive  und  zwar  in  der  Weise  dienen,  dass  sie  die
unmittelbar  bei  der  Kontrolle  tätigen  Organe  bestellen  und
direkt  mit  diesen  verkehren.
            
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