168 I. Abschnitt. Der Schutz der Pfandbriefgläubiger.
die Kontrolle dort gewissermassen in zwei Instanzen stattfindet. ¬
Die höchste Instanz bildet hier nicht das Ministerium
des Innern, sondern das Landwirtschaftsministerium. Dieses
erklärt sich aus der historischen Entwicklung, weil, wie wir wissen,
sich die Banken in Preussen ganz speziell auf den Landschaften ¬
aufbauten, was dort sogar so weit ging, dass die Banken
zunächst dazu ausersehen waren, in erster Linie überhaupt
nur die Tätigkeit der Landschaften ergänzende Funktionen und
zwar in der Weise auszuüben, dass sie erforderlichen Falls
zweitstellige Beleihungen landwirtschaftlicher Grundstücke
hinter den Landschaften vornahmen. Doch habe ich bereits
an anderer Stelle hervorgehoben, dass die Banken sich sehr
bald auch in Preussen wie überall von der Pflege des landwirtschaftlichen ¬
Immobiliarkredits abwandten und sich weit
überwiegend der Beleihung städtischer Grundstücke widmetenEs ¬
erscheint daher auch in diesem Staate ihre Unterstellung unter
das Landwirtschaftsministerium nicht mehr recht durch die
tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Man hat sich denn auch
besonders in der Presse hierüber lebhaft ereifert, doch scheint
mir dieses nicht recht verständlich, da ich nicht einzusehen
vermag, weshalb ein Dezernent im Landwirtschaftsministerium
sich nicht ebenso gut in die Materie einzuarbeiten im stande
ist, wie ein solcher im Ministerium des Innern.
Man sollte daher die Entscheidung in dieser mehr sekundären ¬
und rein formellen Frage ruhig der preussischen Regierung ¬
überlassen. In dieser Ansicht werde ich überdies durch
schon vorher berührte Tatsache bestärkt, dass in Preussen
bei der Aufsicht noch eine zweite Instanz mitwirkt. Diese bildet
in den Provinzen der Regierungspräsident, in Berlin das
dortige Königliche Polizeipräsidium. Die Befugnisse der beiden
Instanzen sind an sich vielleicht nicht ganz scharf abgegrenzt
worden; sie sollen sich aber im allgemeinen wohl in der
Weise ergänzen, dass das Ministerium über die tiefer eingreifenden ¬
Fragen allein befindet, während die Präsidien
der Exekutive und zwar in der Weise dienen, dass sie die
unmittelbar bei der Kontrolle tätigen Organe bestellen und
direkt mit diesen verkehren.