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Bürg= und Selbstzahlerschaft nennt man diejenige Verpflichtung, ¬
wodurch sich Einer für einen Andern (oder Mehrere
für Andere) als Bürge und (nöthigenfalls) Selbstzahler verpflichtet.
Ihrer Art und Natur nach hat diese Bürgschaft zur Folge, daß
wenn der Schuldner auf die festgesetzte Zeit nicht bezahlt, der Bürge
als Selbstzahler gleich dem Schuldner belangt werden kann.
Diese Bürgschaften kommen oft vor, z. B. im Kanton Zürich.
Die Nach= oder Rückbürgschaft ist diejenige, durch welche
sich die Rückbürgen gegen die Hauptbürgen, auf den Fall, daß
diese letztern für den Hauptschuldner bezahlen müßten, zur Schadloshaltung ¬
verpflichten, gegen den Gläubiger selbst aber, bezüglich
auf die Bezahlung der Schuld, in gar keiner Verbindung stehen.
Eine eingegangene Bürgschaft kann als erloschen angesehen
werden, sobald die Schuld mit allen ihren Folgen bezahlt ist.
IX.
Von dem Beweis der Verträge.
Das Dasein eines Vertrages und aller davon abhängenden
Nebenverträge muß, wenn es bestritten wird, von demjenigen bewiesen ¬
werden, der sich darauf beruft, d. h. der ein Recht oder
eine Befreiung daraus ableitet. Die Beweismittel richten sich nach
der Form des Vertrages und zeigen eben dadurch die Verschiedenheit ¬
zwischen mündlichen und schriftlichen,
zwischen Privat- und
öffentlich verschriebenen Verträgen an.
Ein unverschriebener Vertrag muß durch Zeugen bewiesen
werden (in Ermanglung derselben in einzelnen Kantonen, z. B.
Bern, Aargau rc. durch den Eid des Mitkontrahenten selbst, wodurch ¬
dieser Richter in eigener Sache wird). Die ganze Sicherheit
eines mündlichen Vertrages beruht auf dem Leben, dem guten
Gedächtniß und der Gewissenhaftigkeit der Zeugen (oder des Gegners), ¬
und die tägliche Erfahrung lehrt, wie häufig der Beweis
wegen der besondern Verhältnisse dieser Umstände unmöglich wird.
Ein Vertrag mit Privatverschreibung beweist so lange
gegen einen Kontrahenten, seine Erben und Rechtsnachfolger, als
die Aechtheit von Schrist und Unterschrift, oder der letztern allein
von diesen anerkannt wird. Wenn sie aber dieselbe läugnen oder
auch nur bezweifeln, so fällt dem, der sich darauf beruft, der
Beweis der Aechtheit auf. Denn es ist nicht nöthig, gegen den