Objekt : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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Bürg=  und  Selbstzahlerschaft  nennt  man  diejenige  Verpflichtung, ¬
  wodurch  sich  Einer  für  einen  Andern  (oder  Mehrere
für  Andere)  als  Bürge  und  (nöthigenfalls)  Selbstzahler  verpflichtet.
Ihrer  Art  und  Natur  nach  hat  diese  Bürgschaft  zur  Folge,  daß
wenn  der  Schuldner  auf  die  festgesetzte  Zeit  nicht  bezahlt,  der  Bürge
als  Selbstzahler  gleich  dem  Schuldner  belangt  werden  kann.
Diese  Bürgschaften  kommen  oft  vor,  z.  B.  im  Kanton  Zürich.
Die  Nach=  oder  Rückbürgschaft  ist  diejenige,  durch  welche
sich  die  Rückbürgen  gegen  die  Hauptbürgen,  auf  den  Fall,  daß
diese  letztern  für  den  Hauptschuldner  bezahlen  müßten,  zur  Schadloshaltung ¬
  verpflichten,  gegen  den  Gläubiger  selbst  aber,  bezüglich
auf  die  Bezahlung  der  Schuld,  in  gar  keiner  Verbindung  stehen.
Eine  eingegangene  Bürgschaft  kann  als  erloschen  angesehen
werden,  sobald  die  Schuld  mit  allen  ihren  Folgen  bezahlt  ist.
IX.
Von  dem  Beweis  der  Verträge.
Das  Dasein  eines  Vertrages  und  aller  davon  abhängenden
Nebenverträge  muß,  wenn  es  bestritten  wird,  von  demjenigen  bewiesen ¬
  werden,  der  sich  darauf  beruft,  d.  h.  der  ein  Recht  oder
eine  Befreiung  daraus  ableitet.  Die  Beweismittel  richten  sich  nach
der  Form  des  Vertrages  und  zeigen  eben  dadurch  die  Verschiedenheit ¬
  zwischen  mündlichen  und  schriftlichen,
zwischen  Privat-  und
öffentlich  verschriebenen  Verträgen  an.
Ein  unverschriebener  Vertrag  muß  durch  Zeugen  bewiesen
werden  (in  Ermanglung  derselben  in  einzelnen  Kantonen,  z.  B.
Bern,  Aargau  rc.  durch  den  Eid  des  Mitkontrahenten  selbst,  wodurch ¬
  dieser  Richter  in  eigener  Sache  wird).  Die  ganze  Sicherheit
eines  mündlichen  Vertrages  beruht  auf  dem  Leben,  dem  guten
Gedächtniß  und  der  Gewissenhaftigkeit  der  Zeugen  (oder  des  Gegners), ¬
  und  die  tägliche  Erfahrung  lehrt,  wie  häufig  der  Beweis
wegen  der  besondern  Verhältnisse  dieser  Umstände  unmöglich  wird.
Ein  Vertrag  mit  Privatverschreibung  beweist  so  lange
gegen  einen  Kontrahenten,  seine  Erben  und  Rechtsnachfolger,  als
die  Aechtheit  von  Schrist  und  Unterschrift,  oder  der  letztern  allein
von  diesen  anerkannt  wird.  Wenn  sie  aber  dieselbe  läugnen  oder
auch  nur  bezweifeln,  so  fällt  dem,  der  sich  darauf  beruft,  der
Beweis  der  Aechtheit  auf.  Denn  es  ist  nicht  nöthig,  gegen  den
            
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