Besonderer Theil. Zweites Buch.
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bringe (a). Der Trödler wird nicht Eigenthümer der Sache, trägt
aber die Gefahr derselben, wenn er entweder schlechthin den bestimmten ¬
Preis einzuliefern versprochen, oder den Andern gebeten
hat, ihm die Sache zum Vertrödeln zu überlassen (6). Außerdem
haftet er nur für dolus und culpa (c). Die actio praescriptis
verbis, welche auf Erfüllung dieses Contracts geht, hat den Beinamen ¬
aestimatoria oder de aestimato (d).
(a) Dig. 19. 3. — J. H. BŒHMER Exerc. ad Dig. T. 3. nr. 54 — Glück
Comm. Th. 18. § 1065—1067.
(b) fr. 5. § 3. D. 13. 6. — fr. 1. §. 1. D. 19. 3.
(c) fr. 17. § 1. D. 19. 5.
(d) fr. 1. pr. 19. 3.
§ 412.
C. Contractus suffragii.
C) Der contractus suffragii, welcher darin besteht, daß Jemand ¬
einem Hofmanne etwas gibt, damit dieser sein Fürsprecher
beim Regenten werde. Dieß ist erlaubt, ausgenommen, wenn der
Empfänger schon von Amtswegen verbunden ist, sich für den Geber
zu verwenden, und wenn von der Beförderung zu einem öffentlichen
Amte die Rede ist (a).
(a) const. un. C. 4. 3. — Nov. 8. C. 1. — Nov. 161. c. 2.
III. Verborum obligatio.
§ 413.
Stipulation.
Eine verborum obligatio, d. h. eine solche, welche durch Beobachtung ¬
einer mündlichen Form (solennibus verbis) begründet
wurde (obligatio verbis contrahitur), kam im ältern Römischen
Rechte vor bei der dictio dotis (§ 520), bei der promissio operarum ¬
iurata a liberto facta (a) und bei der allgemeinen stipulatio ¬
(b), welche letztere im neuern Römischen Rechte nur allein
noch übrig geblieben ist. Es wird darunter überhaupt jeder Vertrag ¬
verstanden, welcher mittelst einer mündlichen, auf die Leistung
einer bestimmten Sache oder Handlung gerichteten, Frage und darauf ¬
sogleich ebenfalls mündlich ertheilten, der Frage entsprechenden