Metadaten : Ueber den Concursprozeß (20)

302  Drittes  Buch.  Erster  Abschn.  Drittes  Kap.
stration  eine  Attribution  der  Concursgerichte  ist.  Diese
Einrichtung  erscheint  daher  in  der  That  als  eine  Unvollkommenheit; ¬
  sie  könnte  sogar  ein  Grundfehler  unseres
ganzen  Concursverfahrens  seyn.  Und  so  dürfte  man
denn,  ohne  eben  in  den  Fehler  gewisser  Reformatoren
der  Rechtspflege  wie  der  politischen  Verfassung  zu  verfallen, ¬
  die  gerade  in  dem  Bestehenden  Menschenwerk  und
darum  Mangelhaftes  erkennen,  allerdings  noch  fragen,
warum  diese  Curatel  dem  Richter?  Warum  diese  mittelbare, ¬
  warum  überhaupt  nur  eine  mittelbare  Vermögensabtretung ¬
  an  die  Gläubiger?  Wäre  es  nicht  der
natürlichere  Weg,  das  Vermögen  ohne  das  Zwischenorgan ¬
  des  Richters  den  Gläubigern  zu  überlassen,  damit
sie  sich  in  dasselbe  selbst  theilen,  und  erst,  wenn  sie  über
die  Theilung  uneins  werden,  den  Richter  angehen?
Allerdings  hat  diese  Idee  bei  dem  ersten  Anblicke
etwas  Anziehendes.  Der  ganze  Concursprozeß  wäre  so
erspart;  es  bedürfte  etwa  nur  einer  Edictalcitation  an
die  unbekannten  Gläubiger  zur  Geltendmachung  ihrer
Rechte  an  das  abgetretene  Vermögen,  und  eines  Präclusionserkenntnisses; ¬
  dagegen  keines  Liquidations-  und
Prioritätsverfahrens,  keines  Locations-  und  Distributions=Urtheils, ¬
  keiner  curatorischen  Aufsicht  von  Seiten
der  Gerichtsobrigkeit  für  die  Sicherung,  Ausmittelung
und  Verwaltung  der  Activmasse,  keines  Curators  im
jetzigen  Sinne,  keines  Contradictors  und  so  manches  andern ¬
  nicht.  Dieß  alles  wäre  also  entbehrlich,  wenn  die
Abtretung  in  die  Hände  der  Gläubiger  erfolgte,  diese
selbst  sich  in  das  cedirte  Gut  theilten,  und  erst  dann  richterliche ¬
  Hülfe  suchten,  wenn  sie  sich  nicht  vereinigen  könnten. ¬
  —  Allein  es  ist  nur  bei  dieser  Idee  zu  bedauern,
daß  das  letzte,  die  nicht  erfolgende  gütliche  Uebereinkunft
nämlich,  in  Fällen  dieser  Art  gerade  die  Regel,  vielleicht
sogar  nur  mit  wenigen  Ausnahmen  ausmacht.
            
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