Metadaten : Scheuchenstuel, Carl von: Motive zu dem allgemeinen österreichischen Berggesetze vom 23. Mai 1854

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erfolgten  Aufschlusses  herstellen,  und  Täuschungen  beseitigen  soll,  die  durch
erdichtete  Angaben  herbeigeführt  werden  könnten.
Durch  die  verlangte  umständliche  Beschreibung  wird  der  Verleihungswerber ¬
  genöthigt,  die  wahren  Thatsachen  anzugeben,  weil  er  durch  eine  falsche
oder  erdichtete  Darstellung  den  Gegnern  die  Mittel  in  die  Hände  geben  würde,
die  Identität  des  Aufschlusses  in  Abrede  zu  stellen.
Die  Nothwendigkeit  der  Angabe,  ob  ein  verliehenes  Grubenmaß  als
selbstständiges  Bergwerkseigenthum,  oder  als  Zugehör  eines  solchen  in  das
Bergbuch  aufgenommen  werden  soll,  erhellet  aus  den  Vorschriften  über  die
Führung  der  öffentlichen  Bücher.
Zu  den  §§.  52  und  53.
Das  Vorrecht  zur  ersten  Angabe  des  zu  verleihenden  Grubenfeldes  kann
bei  gleichzeitigem  Zusammentreffen  mehrerer  Bewerber  von  großer  Wichtigkeit
werden;  es  ist  daher  nothwendig,  daß  dasselbe  im  Gesetze  zweifellos  geregelt
werde,  um  alle  daraus  entstehenden  Streitigkeiten  mit  Bestimmtheit  entscheiden
zu  können.
Die  hiebei  angeregten  Bedenken  bestanden  in  Folgendem:
1.  Die  zwangsweise  Gemeinschaft  bei  einem  neu  zu  ertheilenden  Bergwerkseigenthume ¬
  lasse  sich  nicht  rechtfertigen,  und  führe  zu  Uneinigkeit  und
Streit,  diese  Bestimmung  sei  daher  wegzulassen,  oder  die  Priorität  des  Fundes, ¬
  welche  bei  dem  Ortsvorsteher  anzumelden  wäre,  als  Entscheidungsgrund
für  das  Vorrecht  aufzustellen,  oder  die  Theilung  des  Feldes  zwischen  die  Bewerber ¬
  dem  Ermessen  der  Bergbehörde  zu  überlassen.
2.  Die  Frage  über  das  Vorrecht  zur  Verleihung  führe  zu  der  weiteren,
ob  Verleihungsgesuche,  die  wegen  Formfehler  zurückgewiesen  werden,  auch
diese  Priorität  immer  verlieren,  was  bei  geringfügigen  Gebrechen,  z.  B.  wegen
irriger  Angabe  des  Grundbesitzers,  des  politischen  Bezirkes,  Weglassung  des
Wohnortes  des  Bewerbers  u.  dgl.,  unbillig  sein  würde.
Daher  wird  beantragt,  im  Gesetze  eine  nicht  erweiterungsfähige  Frist
auszusprechen,  binnen  welcher  mangelhafte  Verleihungsgesuche,  bei  Verlust
ihrer  Priorität,  verbessert  werden  müssen.
3.  Um  das  Voreilen  noch  nicht  fündiger  Bewerber  mit  ihren  Verleihungsgesuchen ¬
  zu  verhindern,  sollte  es  jedem  hiebei  Betheiligten  freistehen
um  eine  Augenscheinskommission  zur  Konstatirung  des  wirklich  gemachten  Aufschlusses ¬
  anzusuchen;  diese  soll  sogleich  stattfinden,  und  Verleihungswerber
deren  angebliche  Funde  als  unwahr  befunden  werden,  mit  empfindlichen  Geldstrafen ¬
  und  dem  Verluste  des  Schurfrechtes  bestraft  werden.
Dasselbe  hätte  zu  geschehen,  wenn  es  sich  auch  nur  bei  der  Freifahrung
zeigt,  daß  der  wahre  Aufschluß  erst  später  erfolgt  sei.
Scheuchenstnel:  Motive  z.  Berggesetz.
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