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erfolgten Aufschlusses herstellen, und Täuschungen beseitigen soll, die durch
erdichtete Angaben herbeigeführt werden könnten.
Durch die verlangte umständliche Beschreibung wird der Verleihungswerber ¬
genöthigt, die wahren Thatsachen anzugeben, weil er durch eine falsche
oder erdichtete Darstellung den Gegnern die Mittel in die Hände geben würde,
die Identität des Aufschlusses in Abrede zu stellen.
Die Nothwendigkeit der Angabe, ob ein verliehenes Grubenmaß als
selbstständiges Bergwerkseigenthum, oder als Zugehör eines solchen in das
Bergbuch aufgenommen werden soll, erhellet aus den Vorschriften über die
Führung der öffentlichen Bücher.
Zu den §§. 52 und 53.
Das Vorrecht zur ersten Angabe des zu verleihenden Grubenfeldes kann
bei gleichzeitigem Zusammentreffen mehrerer Bewerber von großer Wichtigkeit
werden; es ist daher nothwendig, daß dasselbe im Gesetze zweifellos geregelt
werde, um alle daraus entstehenden Streitigkeiten mit Bestimmtheit entscheiden
zu können.
Die hiebei angeregten Bedenken bestanden in Folgendem:
1. Die zwangsweise Gemeinschaft bei einem neu zu ertheilenden Bergwerkseigenthume ¬
lasse sich nicht rechtfertigen, und führe zu Uneinigkeit und
Streit, diese Bestimmung sei daher wegzulassen, oder die Priorität des Fundes, ¬
welche bei dem Ortsvorsteher anzumelden wäre, als Entscheidungsgrund
für das Vorrecht aufzustellen, oder die Theilung des Feldes zwischen die Bewerber ¬
dem Ermessen der Bergbehörde zu überlassen.
2. Die Frage über das Vorrecht zur Verleihung führe zu der weiteren,
ob Verleihungsgesuche, die wegen Formfehler zurückgewiesen werden, auch
diese Priorität immer verlieren, was bei geringfügigen Gebrechen, z. B. wegen
irriger Angabe des Grundbesitzers, des politischen Bezirkes, Weglassung des
Wohnortes des Bewerbers u. dgl., unbillig sein würde.
Daher wird beantragt, im Gesetze eine nicht erweiterungsfähige Frist
auszusprechen, binnen welcher mangelhafte Verleihungsgesuche, bei Verlust
ihrer Priorität, verbessert werden müssen.
3. Um das Voreilen noch nicht fündiger Bewerber mit ihren Verleihungsgesuchen ¬
zu verhindern, sollte es jedem hiebei Betheiligten freistehen
um eine Augenscheinskommission zur Konstatirung des wirklich gemachten Aufschlusses ¬
anzusuchen; diese soll sogleich stattfinden, und Verleihungswerber
deren angebliche Funde als unwahr befunden werden, mit empfindlichen Geldstrafen ¬
und dem Verluste des Schurfrechtes bestraft werden.
Dasselbe hätte zu geschehen, wenn es sich auch nur bei der Freifahrung
zeigt, daß der wahre Aufschluß erst später erfolgt sei.
Scheuchenstnel: Motive z. Berggesetz.
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