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ich mahne euch - darauf antwortet jener: „ich finde und theile für Recht,
„ihr habt ihm die Frohne angezeigter freyen Güther mit dem Stabe gege„ben, =
daß es Kraft und Macht hat.
Darnach bittet der Freyboth oder Procurator wie folgt: Herr Richter =
vergönnet mir die Frohne obangezeigter freyen Güther aufzubiethen.
Der Richter antwortet: ich thne was Recht iist. - Darauf sagt jeuer:
„Ich stehe hier, und biete die Frohne auf mit Recht, und mit rechtem
„Urtheil zum ersten, zum andern und zum drittenmahl, und bitte, last nur
„fragen nach Recht, ob ich die Frohne aufgebothen, daß es Kraft und
„Macht habe, oder was darum Recht ist."
— Alsdann sagt der Richter
zu einem Schöppen: da frage ich euch um, der Schöppe antwortet: wollt
ihr das Recht, so mahnet mich. — Jener sagt: ich mahne euch. Dieser
antwortet: „ich finde und theile, der hat die Frohne aufgebothen, daß
„billig Kraft und Macht hat.
Alsdenn beharret der Freybothe bis auf den nächsten Donnerstag
darnach, und gehet unter den Thurm auf dem Fischmarkt, da man alle endliche =
Forderungen pflegt zu schreiben, zeigt mit kurzen Worten an, wie
er die Güther gefrohnet habe, und bittet das Zuschreiben; das schreiben
der Gerichts=Schreiber, und der Raths=Schreiber in ihre Bücher -nämlich =
also: Herr N. N. (wie der Freybothe heißet) Freybothe, vermahnet
N. N. (wie dann die Zettel aus dem Freybuch ausweisen,) bona rc. (wie
auch im Zettel angezeigt), pro versessen frey und Buße auf N. Tage rc.
Darnach gehet der Freyboth auf das Rathhaus zum Schreiber, und fodert =
eine Abschrift, welche ihm der Schreiber auf einem Pergament=Zettel
gibt, wie es im Buch geschrieben stehet, diesen bringt der Freybothe dem
Küchenmeister, welche den Zettel im Freybuch bey denen anheftet, die gefrohnt =
haben. 8).
§. XI.
g) So findet man in den alten Freybüchern häufig solche Zettel angeheftet.
3. B. — Johannes Beyer Friebot hat gefronet dry Acker vor dem krämpferthör,
nunc