Inhaltsverzeichnis : Faber, Ignaz von: Historisch-juristische Abhandlung von den Freygütern und Freyzinßen im Erfurtischen, als ein Beytrag zum deutschen Recht

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ich  mahne  euch  -  darauf  antwortet  jener:  „ich  finde  und  theile  für  Recht,
„ihr  habt  ihm  die  Frohne  angezeigter  freyen  Güther  mit  dem  Stabe  gege„ben, =
  daß  es  Kraft  und  Macht  hat.
Darnach  bittet  der  Freyboth  oder  Procurator  wie  folgt:  Herr  Richter =
  vergönnet  mir  die  Frohne  obangezeigter  freyen  Güther  aufzubiethen.
Der  Richter  antwortet:  ich  thne  was  Recht  iist.  -  Darauf  sagt  jeuer:
„Ich  stehe  hier,  und  biete  die  Frohne  auf  mit  Recht,  und  mit  rechtem
„Urtheil  zum  ersten,  zum  andern  und  zum  drittenmahl,  und  bitte,  last  nur
„fragen  nach  Recht,  ob  ich  die  Frohne  aufgebothen,  daß  es  Kraft  und
„Macht  habe,  oder  was  darum  Recht  ist."
—  Alsdann  sagt  der  Richter
zu  einem  Schöppen:  da  frage  ich  euch  um,  der  Schöppe  antwortet:  wollt
ihr  das  Recht,  so  mahnet  mich.  —  Jener  sagt:  ich  mahne  euch.  Dieser
antwortet:  „ich  finde  und  theile,  der  hat  die  Frohne  aufgebothen,  daß
„billig  Kraft  und  Macht  hat.
Alsdenn  beharret  der  Freybothe  bis  auf  den  nächsten  Donnerstag
darnach,  und  gehet  unter  den  Thurm  auf  dem  Fischmarkt,  da  man  alle  endliche =
  Forderungen  pflegt  zu  schreiben,  zeigt  mit  kurzen  Worten  an,  wie
er  die  Güther  gefrohnet  habe,  und  bittet  das  Zuschreiben;  das  schreiben
der  Gerichts=Schreiber,  und  der  Raths=Schreiber  in  ihre  Bücher  -nämlich =
  also:  Herr  N.  N.  (wie  der  Freybothe  heißet)  Freybothe,  vermahnet
N.  N.  (wie  dann  die  Zettel  aus  dem  Freybuch  ausweisen,)  bona  rc.  (wie
auch  im  Zettel  angezeigt),  pro  versessen  frey  und  Buße  auf  N.  Tage  rc.
Darnach  gehet  der  Freyboth  auf  das  Rathhaus  zum  Schreiber,  und  fodert =
  eine  Abschrift,  welche  ihm  der  Schreiber  auf  einem  Pergament=Zettel
gibt,  wie  es  im  Buch  geschrieben  stehet,  diesen  bringt  der  Freybothe  dem
Küchenmeister,  welche  den  Zettel  im  Freybuch  bey  denen  anheftet,  die  gefrohnt =
  haben.  8).
§.  XI.
g)  So  findet  man  in  den  alten  Freybüchern  häufig  solche  Zettel  angeheftet.
3.  B.  —  Johannes  Beyer  Friebot  hat  gefronet  dry  Acker  vor  dem  krämpferthör,
nunc
            
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