Metadaten : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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gebenen  Bestimmungen  gekten**).  Bei  Creirung
der  Tresorscheine  wurde  gesetzlich  befohlen,  daß  sie
statt  baaren  Geldes,  auch  im  Privatverkehr,  für
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voll  gegeben  und  genommen  werden  sollten
Dies  ließ  sich  aber  nicht  durchsetzen,  und  der  ZwangsWeil =
  dadurch  aber
Cours  wurde  aufgehoben
die  Tresorscheine  zu  einer  fast  gänzlichen  Unbrauchbarkeit =
  herabsanken,  wurde  die  Annahme,  jedoch
nur  nach  dem  Course,  wieder  angeordnet  1).  Zuletzt ¬
  wurde  dieser  wangscours  gänzlich  aufgehoben, =
  und  die  Annahme  in  Jedermanns  Willkühr
gesetzt  39);  welches  auch  von  den  Kassenanweisungen =
  gilt.  Schuldner  fiscalischer  Kassen  müssen  jedoch =
  die  Hälfte  der  nach  Kassenanweisungen  theil
baren  Summen  in  diesem  Papiergelde,  oder  2  Sgr.
pro  Thaler  Straf=Agio  zahlen  21).  Es  bedarf  dieses =
  künstlichen  Mittels  jetzt  jedoch  nicht,  daher
dasselbe  auch  nicht  streng  angewendet  wird.
Vorausgesetzt  wird  hierbei,  daß  die  Obligation
in  keiner  andern  Münzsorte  als  in  Silber=Courant
contrahirt  worden,  und  dies  wird  angenommen,
16)  Cab.  Ordre  v.  21.  Decbr.  1821.  §.  I.  u.  II.  Gesetz=S.
pro  1821.  S.  238.
Verordn.  v.  1.  Febr.  1806.  §.  6.  Verordn.  r.  1.  Oebr.
1809.  §.  6.
18)  Verordn.  v.  1.  Juni  1807.  Mathis  B.  N.  S.  188.
Abschn.  I.
1)  Verordn.  v.  29.  Octbr.  1807.  Proem.  u.  §.  1.  Mathis
B.  V.  S.  181.
20)  Ed.  v.  7.  Septbr.  1814.  §.  6.  (Ges.  S.  S.  87.),  und
Verordn.  v.  1.  März.  1815.  §.  7.  Ges.  S.  S.  19.
21)  Cab.  O.  v.  21.  Debr.  1821.  §.  VI.  u.  VII.  Ges.  Samml.
S.  239.
            
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