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gebenen Bestimmungen gekten**). Bei Creirung
der Tresorscheine wurde gesetzlich befohlen, daß sie
statt baaren Geldes, auch im Privatverkehr, für
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voll gegeben und genommen werden sollten
Dies ließ sich aber nicht durchsetzen, und der ZwangsWeil =
dadurch aber
Cours wurde aufgehoben
die Tresorscheine zu einer fast gänzlichen Unbrauchbarkeit =
herabsanken, wurde die Annahme, jedoch
nur nach dem Course, wieder angeordnet 1). Zuletzt ¬
wurde dieser wangscours gänzlich aufgehoben, =
und die Annahme in Jedermanns Willkühr
gesetzt 39); welches auch von den Kassenanweisungen =
gilt. Schuldner fiscalischer Kassen müssen jedoch =
die Hälfte der nach Kassenanweisungen theil
baren Summen in diesem Papiergelde, oder 2 Sgr.
pro Thaler Straf=Agio zahlen 21). Es bedarf dieses =
künstlichen Mittels jetzt jedoch nicht, daher
dasselbe auch nicht streng angewendet wird.
Vorausgesetzt wird hierbei, daß die Obligation
in keiner andern Münzsorte als in Silber=Courant
contrahirt worden, und dies wird angenommen,
16) Cab. Ordre v. 21. Decbr. 1821. §. I. u. II. Gesetz=S.
pro 1821. S. 238.
Verordn. v. 1. Febr. 1806. §. 6. Verordn. r. 1. Oebr.
1809. §. 6.
18) Verordn. v. 1. Juni 1807. Mathis B. N. S. 188.
Abschn. I.
1) Verordn. v. 29. Octbr. 1807. Proem. u. §. 1. Mathis
B. V. S. 181.
20) Ed. v. 7. Septbr. 1814. §. 6. (Ges. S. S. 87.), und
Verordn. v. 1. März. 1815. §. 7. Ges. S. S. 19.
21) Cab. O. v. 21. Debr. 1821. §. VI. u. VII. Ges. Samml.
S. 239.