Th. I. B. II. Abth. I. Abschn. II. von dem Eigenthumsrechte. §. 179.
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buche der Chursächsischen Gesetze B. III. S. 293--297. abgedruckter Bericht
der Landesregierung v. 30. Aug. 1788. vorangegangen ist. Man vgl. Iac. Lud.
Gaudliz Diss. de finibus inter ius singulorum et vniuersitatis regundis
(Lipsiae 1804. 4.) c. 4. §. 8. p. 62—66.
b) Gaudlizl l. c. 4. §. 7. p. 59.
c) Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen v. 17. März 1832. GS. p.
17., welches mit gewissen Modificationen auch in der Oberlausitz gilt; val. 8.
308—317. Von Gemeinheitstheilungen insbesondere ist §. 132—-166. die Rede.
Es ist von dem 1. Januar 1833. an in Wirksamkeit getreten; §. 1. vgl. übrigens ¬
Zus. 3. u. 4. Ablösungen u. Gemeinheitstheilungen haben nach diesem Gesetz
mit einander gemein 1) das Verfahren unter Leitung der §. 206. genannten Behörden ¬
auf die in den folgenden §§. bestimmte Weise, dafern nicht auf dem
Wege der Privatvereinigung ein Abkommen getroffen wird; 2) die Verbindung
des Provocationsrechts mit Grundbesitz; §. 3.; wobei, wenn das Eigenthum
streitig ist, der Besitz, und bei mehrern Eigenthümern Stimmenmehrheit, die
jedoch nach der Größe des Antheils eines jeden bestimmt wird, entscheidet, so
daß im Uebrigen diese Mehrern in Bezug auf die andern Theilnehmer als eine
Person erscheinen; §. 3. 4. Geistliche und Schullehrer, ingleichen Verwalter
milder Stiftungen können ohne Zustimmung der ihnen vorgesetzten Behörden
das Provocationsrecht nicht ausüben. Dasselbe gilt von allen Andern, welche
in Ansehung der Veräußerung von Grundbesitz oder der Rechte an Grundstücken
an Decrets=Ertheilungen oder andre Formen der Einwilligung Dritter gebunden ¬
sind; 3) die Ausschließung des Widerspruchs dritter Personen, welche hierbei ¬
ein Interesse haben, die jedoch deshalb zu entschädigen sind; §. 9. — Außerdem ¬
sind auch gemeinsame Bestimmungen über die Modalität des Erwerbs von
abgetretenem Grund und Boden und Uebernahme von öffentlichen Lasten in dem
Ges. enthalten §. 10. ff.
d) Ges. §. 132. Die Communen der Marktflecken stehen den Dorfgemeinden
gleich.
e) Nicht anwendbar ist also dasGesetz auf solche Grundstücke, welche die Gemeinde
selbst durch dazu bestellte Beamte verwaltet, um die Nutzungen zu Erhaltung u.
Förderung des gemeinen Wesens zu verwenden, also Grundstücke, die zu dem sogenannten ¬
patrimonium universitatis gehören, wie sonst die sogen. KammerGüter ¬
in den Städten; §. 132., Zeitschr. N. F. S. 383. n. 21.
1) Vgl. die Motiven zu dem Ges. in den Landtags-Acten v. J. 1830/31. III. S.
1606., Jur. Wochenbl. II. 14. 17.41. Die Stadt= u. Landgemeinden in Sachsen
können demnach in Beziehung auf ihr inneres Verhältniß von einem doppelten
Standpunkt aus betrachtet werden. Zuvörderst und in der Regel von dem civilrechtlichen ¬
Standpunkt aus nach allgemeinen Grundsätzen, die aus der Natur
solcher Vereine abstrahirt und durch die positive Gesetzgebung, wenn auch mit
einigen Modificationen, anerkannt werden. Diese Ansicht liegt der Städte-Ordnung, ¬
so wie der Landgemeinde-Ordnung zu Grunde. Dann aber auch von
dem historischen Standpunkt aus, nach Normen, die im Verlauf der Zeit factisch
entstanden und fortgebildet worden sind; und dieser Gesichtspunkt ist es, welchen ¬
man da, wo von Gemeinheitstheilungen die Rede ist, gewählt hat. Die
Folgen dieser Annahme zeigen sich sowohl in Ansehung des ius provocandi, als
auch in Ansehung der Theilung selbst; §. 133. 152.
g) §. 133. Daß auch Mehrere zu einem solchen Antrag sich vereinigen können: 9.