Volltext : Alvarado, Adolfo: Juicio por jurados

Th.  I.  B.  II.  Abth.  I.  Abschn.  II.  von  dem  Eigenthumsrechte.  §.  179.
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buche  der  Chursächsischen  Gesetze  B.  III.  S.  293--297.  abgedruckter  Bericht
der  Landesregierung  v.  30.  Aug.  1788.  vorangegangen  ist.  Man  vgl.  Iac.  Lud.
Gaudliz  Diss.  de  finibus  inter  ius  singulorum  et  vniuersitatis  regundis
(Lipsiae  1804.  4.)  c.  4.  §.  8.  p.  62—66.
b)  Gaudlizl  l.  c.  4.  §.  7.  p.  59.
c)  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  v.  17.  März  1832.  GS.  p.
17.,  welches  mit  gewissen  Modificationen  auch  in  der  Oberlausitz  gilt;  val.  8.
308—317.  Von  Gemeinheitstheilungen  insbesondere  ist  §.  132—-166.  die  Rede.
Es  ist  von  dem  1.  Januar  1833.  an  in  Wirksamkeit  getreten;  §.  1.  vgl.  übrigens ¬
  Zus.  3.  u.  4.  Ablösungen  u.  Gemeinheitstheilungen  haben  nach  diesem  Gesetz
mit  einander  gemein  1)  das  Verfahren  unter  Leitung  der  §.  206.  genannten  Behörden ¬
  auf  die  in  den  folgenden  §§.  bestimmte  Weise,  dafern  nicht  auf  dem
Wege  der  Privatvereinigung  ein  Abkommen  getroffen  wird;  2)  die  Verbindung
des  Provocationsrechts  mit  Grundbesitz;  §.  3.;  wobei,  wenn  das  Eigenthum
streitig  ist,  der  Besitz,  und  bei  mehrern  Eigenthümern  Stimmenmehrheit,  die
jedoch  nach  der  Größe  des  Antheils  eines  jeden  bestimmt  wird,  entscheidet,  so
daß  im  Uebrigen  diese  Mehrern  in  Bezug  auf  die  andern  Theilnehmer  als  eine
Person  erscheinen;  §.  3.  4.  Geistliche  und  Schullehrer,  ingleichen  Verwalter
milder  Stiftungen  können  ohne  Zustimmung  der  ihnen  vorgesetzten  Behörden
das  Provocationsrecht  nicht  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  allen  Andern,  welche
in  Ansehung  der  Veräußerung  von  Grundbesitz  oder  der  Rechte  an  Grundstücken
an  Decrets=Ertheilungen  oder  andre  Formen  der  Einwilligung  Dritter  gebunden ¬
  sind;  3)  die  Ausschließung  des  Widerspruchs  dritter  Personen,  welche  hierbei ¬
  ein  Interesse  haben,  die  jedoch  deshalb  zu  entschädigen  sind;  §.  9.  —  Außerdem ¬
  sind  auch  gemeinsame  Bestimmungen  über  die  Modalität  des  Erwerbs  von
abgetretenem  Grund  und  Boden  und  Uebernahme  von  öffentlichen  Lasten  in  dem
Ges.  enthalten  §.  10.  ff.
d)  Ges.  §.  132.  Die  Communen  der  Marktflecken  stehen  den  Dorfgemeinden
gleich.
e)  Nicht  anwendbar  ist  also  dasGesetz  auf  solche  Grundstücke,  welche  die  Gemeinde
selbst  durch  dazu  bestellte  Beamte  verwaltet,  um  die  Nutzungen  zu  Erhaltung  u.
Förderung  des  gemeinen  Wesens  zu  verwenden,  also  Grundstücke,  die  zu  dem  sogenannten ¬
  patrimonium  universitatis  gehören,  wie  sonst  die  sogen.  KammerGüter ¬
  in  den  Städten;  §.  132.,  Zeitschr.  N.  F.  S.  383.  n.  21.
1)  Vgl.  die  Motiven  zu  dem  Ges.  in  den  Landtags-Acten  v.  J.  1830/31.  III.  S.
1606.,  Jur.  Wochenbl.  II.  14.  17.41.  Die  Stadt=  u.  Landgemeinden  in  Sachsen
können  demnach  in  Beziehung  auf  ihr  inneres  Verhältniß  von  einem  doppelten
Standpunkt  aus  betrachtet  werden.  Zuvörderst  und  in  der  Regel  von  dem  civilrechtlichen ¬
  Standpunkt  aus  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  die  aus  der  Natur
solcher  Vereine  abstrahirt  und  durch  die  positive  Gesetzgebung,  wenn  auch  mit
einigen  Modificationen,  anerkannt  werden.  Diese  Ansicht  liegt  der  Städte-Ordnung, ¬
  so  wie  der  Landgemeinde-Ordnung  zu  Grunde.  Dann  aber  auch  von
dem  historischen  Standpunkt  aus,  nach  Normen,  die  im  Verlauf  der  Zeit  factisch
entstanden  und  fortgebildet  worden  sind;  und  dieser  Gesichtspunkt  ist  es,  welchen ¬
  man  da,  wo  von  Gemeinheitstheilungen  die  Rede  ist,  gewählt  hat.  Die
Folgen  dieser  Annahme  zeigen  sich  sowohl  in  Ansehung  des  ius  provocandi,  als
auch  in  Ansehung  der  Theilung  selbst;  §.  133.  152.
g)  §.  133.  Daß  auch  Mehrere  zu  einem  solchen  Antrag  sich  vereinigen  können:  9.
            
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