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mögen von 28,000 fl. und verwendeten auf die Studien eines Sohnes ¬
während seiner Minderjährigkeit 8000 Gulden, es erweise sich
aber nachher (etwa bei seinem 20. Lebensjahre), daß ihm diese Studien ¬
nicht zum mindesten Vortheil gewesen, die Eltern hätten deßhalb ¬
später den Sohn auf andere Weise unterrichten lassen, und
dieser neue Unterricht hätte dann nochmals einen Aufwand von
2000 Gulden erfordert, so erscheint allerdings eine Summe von
10,000 Gulden für die Erziehung eines einzigen Kindes etwas zu
groß, allein der während der Minderjährigkeit verwendete Betrag
hat dem Sohne keinen Vortheil gebracht, und er kann deßhalb auch
nicht zu einem Rückbringen angehalten werden, da die späteren 2000
Gulden nicht über die Vermögensverhältnisse gehen. Vergl. Art.
1124, 1125 und 1305. Unterstellen wir aber, die Anfangs begonnenen ¬
Studien seyen für den Sohn von Vortheil gewesen und hätten ¬
während der Minderjährigkeit 8000 und nachher 2000 Gulden
erfordert, so würde wohl ein Rückbringen stattfinden müssen. Aber
nun tritt die neue Schwierigkeit ein, dieses Rückbringen zu bestimmen, ¬
namentlich in Bezug auf die der Gütergemeinschaft zu machende ¬
Vergütung. Wir wollen versuchen, ob die Regel hiefür
aufzufinden sey.
Bei Auflösung der Gemeinschaft sey das Vermögen im Ganzen ¬
28000 fl.
nämlich vom Vater
10000 von „
der Mutter
10000 und „
an Gemeinschaftsgut.
8000 Es „
würden also bei 8 Kindern für die Erziehung eines Kindes höchstens ¬
3500 Gulden, d. i. 18, verwendet werden können und der
Sohn hätte 6500 fl. mehr erhalten, als er nach den Vermögensumständen ¬
hätte erhalten sollen; er hat aber 8000 fl. zu einer Zeit
erhalten, wo er, als unter der väterlichen Gewalt stehend, noch keinen ¬
eigenen Willen geltend machen konnte, und es könnten daher
nur die während der Großjährigkeit bezogenen 2000 fl. dem Rückbringen ¬
unterworfen werden. Diese 2000 fl. müßten nun die Vergütung ¬
für die Gütergemeinschaft bilden und wären durch den Vater
zur einen und durch die Mutter zur andern Hälfte zu tragen. Analoge ¬
Anw. d. Art. 1438 und 1439. Gehen wir nun weiter und