Objekt : Schneider, F. A. H.: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach französischem Recht

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mögen  von  28,000  fl.  und  verwendeten  auf  die  Studien  eines  Sohnes ¬
  während  seiner  Minderjährigkeit  8000  Gulden,  es  erweise  sich
aber  nachher  (etwa  bei  seinem  20.  Lebensjahre),  daß  ihm  diese  Studien ¬
  nicht  zum  mindesten  Vortheil  gewesen,  die  Eltern  hätten  deßhalb ¬
  später  den  Sohn  auf  andere  Weise  unterrichten  lassen,  und
dieser  neue  Unterricht  hätte  dann  nochmals  einen  Aufwand  von
2000  Gulden  erfordert,  so  erscheint  allerdings  eine  Summe  von
10,000  Gulden  für  die  Erziehung  eines  einzigen  Kindes  etwas  zu
groß,  allein  der  während  der  Minderjährigkeit  verwendete  Betrag
hat  dem  Sohne  keinen  Vortheil  gebracht,  und  er  kann  deßhalb  auch
nicht  zu  einem  Rückbringen  angehalten  werden,  da  die  späteren  2000
Gulden  nicht  über  die  Vermögensverhältnisse  gehen.  Vergl.  Art.
1124,  1125  und  1305.  Unterstellen  wir  aber,  die  Anfangs  begonnenen ¬
  Studien  seyen  für  den  Sohn  von  Vortheil  gewesen  und  hätten ¬
  während  der  Minderjährigkeit  8000  und  nachher  2000  Gulden
erfordert,  so  würde  wohl  ein  Rückbringen  stattfinden  müssen.  Aber
nun  tritt  die  neue  Schwierigkeit  ein,  dieses  Rückbringen  zu  bestimmen, ¬
  namentlich  in  Bezug  auf  die  der  Gütergemeinschaft  zu  machende ¬
  Vergütung.  Wir  wollen  versuchen,  ob  die  Regel  hiefür
aufzufinden  sey.
Bei  Auflösung  der  Gemeinschaft  sey  das  Vermögen  im  Ganzen ¬
  28000  fl.
nämlich  vom  Vater
10000  von „
  der  Mutter
10000  und „
  an  Gemeinschaftsgut.
8000  Es „
  würden  also  bei  8  Kindern  für  die  Erziehung  eines  Kindes  höchstens ¬
  3500  Gulden,  d.  i.  18,  verwendet  werden  können  und  der
Sohn  hätte  6500  fl.  mehr  erhalten,  als  er  nach  den  Vermögensumständen ¬
  hätte  erhalten  sollen;  er  hat  aber  8000  fl.  zu  einer  Zeit
erhalten,  wo  er,  als  unter  der  väterlichen  Gewalt  stehend,  noch  keinen ¬
  eigenen  Willen  geltend  machen  konnte,  und  es  könnten  daher
nur  die  während  der  Großjährigkeit  bezogenen  2000  fl.  dem  Rückbringen ¬
  unterworfen  werden.  Diese  2000  fl.  müßten  nun  die  Vergütung ¬
  für  die  Gütergemeinschaft  bilden  und  wären  durch  den  Vater
zur  einen  und  durch  die  Mutter  zur  andern  Hälfte  zu  tragen.  Analoge ¬
  Anw.  d.  Art.  1438  und  1439.  Gehen  wir  nun  weiter  und
            
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