Volltext : Hartitzsch, Adolph Karl Heinrich von: Handbuch des in Deutschland geltenden Eherechts

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b)  Daher  sagt  auch  schon  Tacitus  De  morib.  German.
Cap.  XVIII.:  „Dotem  non  uxor  marito,  sed  uxori
maritus  offert.“  -  M.  vergl.  a.  Hofmann  Eherecht. -
  §.  32.  S.  111.  u.  die  in  der  Note  127  angeführten ¬
  Schriften  von  Ludewig  und  Dahm.  —
J.  G.  Estor  De  adparatu  et  instructu  nuptiarum,  vulgo
Aussteuer,  praeter  dotem  in  pactis  dotalibus  promisso.
Mard.  1744.  4.  —  C.  U.  Grupen  Von  der  jungfräulichen ¬
  Aussteuer,  Kistenpfande  und  Ingedömte;  (in
Dessen  Abhandl.  von  der  teutschen  Frau  [Götting.
1748.]  Cap.  III.  S.  49  fg.)  —  C.  H.  Breuning
De  vaderphio  veterum  Germanorum.  Lips.  1752.
Pufendorf  De  adparatu  et  instructu  nuptiarum,  qui
Germaniue  dicitur  Aussteuer;  (in  Observ.  jur.  univ.
Tom.  I.  Obs.  206.)
c.  Nach  dem  heutigen  Rechte.
Einleitung.
249.
Das  deutsche  Recht  erlitt  bei  Einfuͤhrung  des
römischen  eine  bedeutende  Veränderung;  so  daß  nach
dem  heutigen  in  Deutschland  geltenden  Rechte  fast
durchgehends  die  Grundsätze  des  letztern  Anwendung
leiden.  *)  Aus  dem  deutschen  Rechte  hat  man  bloß
noch  für  denjenigen  Theil  des  Heyrathsguts,  welcher
in  den  zur  Einrichtung  des  Hauswesens  noͤthigen  Sachen =
  besteht,  und  der  insonderheit  Ausstattung,  Aussteuer, ¬
  instructus  muliebris  genannt  wird,  den  Namen ¬
  beibehalten,  den  Sachen  aber  auch  die  Rechte
des  Heyrathsguts  selbst  ertheilt.*)
a)  Mittermaier  Grundsätze  des  deutschen  Privatrechts.
§.  343.  —
b)  H.  G.  Pierer  De  differentia  dotis  et  instructus  muliebris. ¬
  Lips.  1761.  —  Strube  Rechtliche  Bedenken.
Th.  I.  Bed.  53.  —  Grupen  a.  a.  O.  S.  91  fag.
—  Pufendorf  Observat.  jur.  univ.  Tom.  I.  Obs.  206,
—  Mittermaier  Grunds.  d.  deutsch.  Privatrechts.  §.
343  hingegen  behauptet,  daß  da,  wo  die  Aussteuer
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