Objekt : Puchta, Wolfgang Heinrich: ¬Der Geschäftsmann in Gegenständen der öffentlichen und Privatrechts-Praxis

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erfolgen,  theils  aussergerichtliche  zum  Gegenstand,
wobey  dieses  nicht  der  Fall  ist.  Erstere,  die  gerichtliche
Privatrechtspraxis,  beschäftigt  sich  mit  der  Anwendung
von  Mitteln
a)  zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  Privatrechte, ¬

b)  zur  Vorbeugung  von  Streitigkeiten  durch  genaue ¬
  Bestimmung  der  rechtlichen  Verhältnisse  der
Einzelnen  in  vorkommenden  Fällen.
Dort  wird  bereits  erworbenen  Rechten  der  gesetzliche
Schutz  gegen  Anfechtungen  in  der  geeigneten  Weise  zu
Theil;  hier  werden  theils  neue  Rechte  begründet,  theils
Gefährdungen  des  Rechtszustandes  abzuwenden  gesucht.
Das  Verfahren  dort  wie  hier  kann  Prozeß  im  weitern
Sinne  des  Worts  heißen,  als  eine  gerichtliche  Verhandlung ¬
  mit  Partheien,  welche  Privatrechte  zum  Gegenstand
hat.  Im  erstern  Fall  wird  das  Verfahren  aber  streitiger ¬
  Prozeß,  oder  Prozeß  im  engern  Sinne,  im  letztern ¬
  nicht  streitiger  oder  willkührlicher  Prozeß ¬
  genannt  o),  gewöhnlicher:  eine  Handlung  der
nicht  streitigen  oderwillkührlichen  Gerichtsbarkeit. ¬

Unter  dem  bürgerlichen  (Privatrechte  zum  Gegenstand ¬
  habenden)  Prozeß  im  engern  Sinne  versteht  man
das  Verfahren,  welches  bey  der  Rechtsverfolgung  vermittelst ¬
  der  Aufforderung  der  geordneten  Hülfe  des
Staats  beobachtet  wird,  oder  mit  andern  Worten:  das
Verfahren  vor  der  bestimmten  Gerichtsbehörde,  welches
—
2)  Thibaut  System  des  Pand.  Rechts.  2.  Aufl.  3.  Band
§.  1053.
            
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