Full text : ¬Die Grundlehren der deutschen Genossenschaften ([1])

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zwar  nicht  selbst  ein  Haus  erwerben  wollen  aber  an  der
Herstellung  guter  Arbeiterwohnungen  ein  Interesse  haben;
b)  die  Geschäftsantheile  sind  niedrig  zu  normiren  aber  es  ist
den  Mitgliedern  zu  gestatten  mehrere  Geschäftsantheile  zu
erwerben:
der  Uebereignung  des  Wohnhauses  muß  eine  längere  Probewohnzeit ¬
  des  betreffenden  Mitgliedes  (Wohnungsgenossen
und  die  Abtragung  eines  so  erheblichen  Theiles  des  Kaufgeldes ¬
  vorausgehen  daß  für  den  Ueberrest  eine  ausreichende
hipothekarische  Sicherheit  bestellt  werden  kann;
d)  die  erforderlichen  fremden  Gelder  sind  gegen  persönliche  solidarische ¬
  Verpflichtung  der  Mitglieder  aufzunehmen;
e)  die  Miethsentschädigung  der  Wohnungsgenossen  und  der  Kaufpreis ¬
  der  Häuser  sind  so  zu  bemessen  daß  nach  möglichst  hoher
Verzinsung  der  eingezahlten  Amortisationsbeträge  von  dem
Reingewinne  eine  den  gewöhnlichen  Hipothekenzinsfuß  übersteigende ¬
  Dividende  auf  die  Geschäftsantheile  vertheilt  werden
kann;
f)  die  Ordnung  und  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Baugenossenschaft  muß  durch  Generalversammlung,  Aufsichtsrath ¬
  und  Vorstand  nach  den  bei  den  andern  Arten  der  Genossenschaften ¬
  erprobten  Grundsätzen  der  Selbstverwaltung
erfolgen".
ging  man  zur  Tagesordnung  über.
Es  mangelte  an  Theilnehmern,  die  in  der  Lage  gewesen  wären
auf  Grund  praktischer  Erfahrung  auf  die  aufgestellten  Sätze  sich
näher  einzulassen.
XIII.  Die  dem  Verbande  beitretenden  Baugenossenschaften
haben  bis  auf  weiteres  den  Mindestbeitrag  des  Organischen
Statuts  (§.  7)  von  zwei  Thalern  zur  Kasse  des  Allgemeinen
Verbandes  zu  entrichten.
Der  Engere  Ausschuß  war  mit  der  Vorprüfung  des  von  der
Anwaltschaft  ausgegangenen  Antrages  betraut  worden
„die  nach  §.  2  des  Organischen  Statuts  zum  Beitritte  berechtigten ¬
  Baugenossenschaften  in  Bezug  auf  die  zu  entrichtenden
Beiträge  nach  den  Bestimmungen  des  §.  10  des  Statuts  den  Produktivgenossenschaften ¬
  gleichzusetzen  jedoch  mit  der  Maßgabe  daß  dem
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