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zwar nicht selbst ein Haus erwerben wollen aber an der
Herstellung guter Arbeiterwohnungen ein Interesse haben;
b) die Geschäftsantheile sind niedrig zu normiren aber es ist
den Mitgliedern zu gestatten mehrere Geschäftsantheile zu
erwerben:
der Uebereignung des Wohnhauses muß eine längere Probewohnzeit ¬
des betreffenden Mitgliedes (Wohnungsgenossen
und die Abtragung eines so erheblichen Theiles des Kaufgeldes ¬
vorausgehen daß für den Ueberrest eine ausreichende
hipothekarische Sicherheit bestellt werden kann;
d) die erforderlichen fremden Gelder sind gegen persönliche solidarische ¬
Verpflichtung der Mitglieder aufzunehmen;
e) die Miethsentschädigung der Wohnungsgenossen und der Kaufpreis ¬
der Häuser sind so zu bemessen daß nach möglichst hoher
Verzinsung der eingezahlten Amortisationsbeträge von dem
Reingewinne eine den gewöhnlichen Hipothekenzinsfuß übersteigende ¬
Dividende auf die Geschäftsantheile vertheilt werden
kann;
f) die Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der
Baugenossenschaft muß durch Generalversammlung, Aufsichtsrath ¬
und Vorstand nach den bei den andern Arten der Genossenschaften ¬
erprobten Grundsätzen der Selbstverwaltung
erfolgen".
ging man zur Tagesordnung über.
Es mangelte an Theilnehmern, die in der Lage gewesen wären
auf Grund praktischer Erfahrung auf die aufgestellten Sätze sich
näher einzulassen.
XIII. Die dem Verbande beitretenden Baugenossenschaften
haben bis auf weiteres den Mindestbeitrag des Organischen
Statuts (§. 7) von zwei Thalern zur Kasse des Allgemeinen
Verbandes zu entrichten.
Der Engere Ausschuß war mit der Vorprüfung des von der
Anwaltschaft ausgegangenen Antrages betraut worden
„die nach §. 2 des Organischen Statuts zum Beitritte berechtigten ¬
Baugenossenschaften in Bezug auf die zu entrichtenden
Beiträge nach den Bestimmungen des §. 10 des Statuts den Produktivgenossenschaften ¬
gleichzusetzen jedoch mit der Maßgabe daß dem
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