Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 35)

De  liberis  et  postumis  hered.  instit.  vel  exher.  79
heres  proximus  potest  libertum  paternum  ut  ingratum ¬
  accusare,  non  etiam  si  heredis  heres  extiterit.
Idem  dicitur  in  operarum  exactione,  ut  filius  heres
exigere  possit,  non  ex  successione  effectus  es
Beyspiele  zur  angegebenen-Regel  kommen  vor  1)  bey
der  Usucapion,  wenn  der  Besitz  des  Erblassers  fehlerhaft ¬
  ist.  Denn  hier  ist  es  auch  der  Besitz  nicht  nur  des
nächsten  Erben,  sondern  auch  aller  nachfolgenden  Erben
desselben,  und  die  Erben,  so  entfernt  sie  auch  sind,  können =
  so  wenig  usucapiren,  als  der  Erblasser  selbst  konnte
2)  Bey  den  legatis  annuis,  welche  nicht  blos  einer  gewissen ¬
  Person  allein,  sondern  auch  den  Erben  derselben
nach  dem  Willen  des  Erblassers  geleistet  werden  sollen.
Ferner
Denn  diese  gehen  auf  heredum  heredes  ?0
3)  bey  der  stipulatio  dolum  malum  abesse  abfutu71 ¬

rumque  esse  ),  denn  von  den  praetoriis  stipulationibus ¬
  handelte  Paulus  libro  LXXIII.  ad  Edictum ¬
  *2).  Bey  der  stipulatio  sibi  heredique  suo,
68)  Mehrere  Ausnahmen  enthalten  L.  7.  D.  de  his,  quae  ut
indignis  (XXXIV.  9.)  L.  5.  D.  de  coniang.  cum  emancipato ¬
  liberis  eius.  (XXXVII.  8.)  Beyde  Stellen  sind
aus  MODESTINI  libro  VI.  Differentiarum,  woraus  auch
die  L.  194.  genommen  ist.  van  NISPEN  c.  I.  pag.  59.
hat  beyde  erläutert.
69)  L.  11.  D.  de  divers.  temporal.  praescript.  (XLIV.  3.)
L.  11.  C.  de  acquir.  et  retin.  poss.  (VII.  52.)
70)  L.  22.  C.  de  legatis.  (VI.  37.)
71)  L.  38.  §.  15.  D.  de  Verbor.  Obligat.  (XLV.  1.)
72)  S.  L.  2.  D.  de  stipulat.  praetor.  und  GOBDDARUS
Comm.  ad  §.  70.  D.  de  Verb.  Signif.  pag.  655.
            
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