Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 10, Abt. 1)

Si  servitus  vindicetur,  vel  ad  alium  etc.  229
b)  ein  anderer  Dinglichberechtigter,  dem  an  der  Erhaltung ¬
  der  Servitut  gelegen  ist,  z  B.  der  Pfandglaͤubiger,
46)
oder  Superficiar.  Hier  findet  die  actio  confessoria  utilis
Statt.  Der  Usufructuar  eines  Grundstücks  kann  wegen
der  demselben  zustehenden  Servitut  gegen  den  Proprietar
selbst  nicht  anders  klagen,  als  wenn  er  sein  Nutznießungs.
).  Er  muß  hier  die  Stoͤhrung  der
recht  selbst  verfolgt"
Servitut  als  eine  Beeinträchtigung  seines  Ususfructus
Wenn  ihn  hingegen  ein  Dritter  an  der  Ausdarstellen ¬

ubung  der  Servitut  hindert,  so  kann  er,  wenn  er  den
Nießbrauch  selbst  nicht  direct  vindiciren  will,  wegen  der
auf  der  nutznießlichen  Sache  ruhenden  Servitut,  zwar  im
Namen  des  Proprietars,  als  dessen  Procurator,  aber
nicht  im  eigenen  Namen  klagen
II.  Der  Klaͤger  laͤugnet,  daß  dem  Beklagten  die  sich
angemaßte  Servitut  zustehe.  Hier  ist  die  actio  negatoria
anzustellen*9).  Mittelst  derselben  verfolgt  nun  entweder
a)  der
P
qui  pignori  fundum  accepit,  non
46)  L.  16.  D.  de  servitut.  Ei,
est  iniquum,  utilem  petitionem  servitutis  dari.  L.  9.  D.  de  oper.
novi  nunciat.  L.  un.  §.  ult.  D.  de  remiss.
47)  L.  1.  princ.  L.  5.  §.  1.  D.  Si  ususfr.  petat.  S.  des  9.  Theils
1.  Abth.  §.  626.  S.  85.  ff.
48)  S.  CARRACH  Adnotat.  ad  Boebmeri  doctr.  de  actionibus.
Sect.  II.  cap.  II.  §.  37.  pag  144.
40)  L.  1.  §.  20.  et  L.  2.  D.  de  operis  novi  nunciat.  verglichen
mit  L.  un.  §.  4.  D.  de  remision.  S.  VOET  Comment.  ad  Pand.
h.  t.  §.  1.  und  besonders  BOEHMERI  Doctr.  de  actionibus  Sect.  II.
cap.  2.  §.  37.  Jedoch  behauptet  LAUTERBACH  in  Colleg.  th.
pr.  Pand.  h.  t.  §.  5.  daß  ein  Usufructuar  wegen  der  dem  nutnießlichen =
  Grundstuͤck  zustehenden  Servituten  gegen  einen  Dritten, ¬
  der  nicht  der  Proprietar  ist,  auch  in  eigenem  Namen  actione
confessoria  utili  klagen  könne.
50)  L.  2.  pr.  D.  h.  t.
            
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