Obligatio tantum naturalis. II. Die einzelnen Anwendungen. 459
Zu diesen klaren mit einander völlig im Einklang stehenden ¬
Zeugnissen kommt dann auch endlich noch ein nicht nach
allen
Seiten hin verständliches, gleichfalls von Africanus,
nämlich:
L. 38. §. 4. D. de solut. (XLVI, 3.) Si quis pro
reo reverso fidejusserit, qui cum reipublicae causa
abesset, actione qua liberatus sit, deinde annus praeterierit, ¬
an fidejussor liberetur? Quod Juliano non
placebat, et quidem si cum fidejussore experiundi
potestas non fuit. Sed hoc casu in ipsum fidejussorem ¬
ex edicto actionem restitui debere, quemadmodum ¬
in eum fidejussorem, qui hominem promissum
occiderit. (Afric. lib. 7. Quaest.)
Die Stelle ist verschiedentlich erklärt 24), namentlich sind
die
Interpreten nicht einig darüber, ob hier eine Bürgschaftsbestellung ¬
nach oder vor der Verjährung gemeint sei. Das
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etztere durfte indessen das Richtige sein, denn die fidejussio
istf
ir den Schuldner nach dessen Rückkehr bestellt und dar— ¬
deinde — ist der annus abgelaufen. Dieser Satz
auf
kann neben dem vorherstehenden actione liberatus sit nur die
Bedeutung haben, daß erst mit dem Ablauf dieses annus
die Verjährung eingetreten, mithin die Bürgschaftsbestellung
noch für die nicht verjährte Schuld geschehen ist. Das: actione
liberatus sit muß dann dahin verstanden werden, daß der
Schuldner, so lange er rei publicae causa abwesend, der actio
nicht ausgesetzt war, und daher, wenn die actio eine temporalis, ¬
der annus erst vom Moment der Rückkehr anzunehmen ist.
fri
fur gebrauchte Ausdruck wird freilich etwas auffallend
Der hier
und ungewöhnlich erscheinen, allein er kann doch diese Bedeutung ¬
haben, und da muß dann der aus dem Zusammenhange
entnommene Grund zur Bestätigung dienen. Der Jurist fragt
denn auch nicht, ob die Bürgschaft giltig, sondern ob der Bürge
durch die Verjährung liberirt sei. An sich muß er diese Frage
bejahen, will dieses Resultat aber unter Berufung auf die
Auctorität des Juliauus wenigstens in dem Falle, in welchem
21) Bgl. Büchel a. a. O. S. 68. — v. Savigny a. a. O. S. 400.
Dahn a. a. O. S. 29. — Bekker a. a. O. S. 431.