Metadaten : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Obligatio  tantum  naturalis.  II.  Die  einzelnen  Anwendungen.  459
Zu  diesen  klaren  mit  einander  völlig  im  Einklang  stehenden ¬

Zeugnissen  kommt  dann  auch  endlich  noch  ein  nicht  nach
allen
Seiten  hin  verständliches,  gleichfalls  von  Africanus,
nämlich:
L.  38.  §.  4.  D.  de  solut.  (XLVI,  3.)  Si  quis  pro
reo  reverso  fidejusserit,  qui  cum  reipublicae  causa
abesset,  actione  qua  liberatus  sit,  deinde  annus  praeterierit, ¬
  an  fidejussor  liberetur?  Quod  Juliano  non
placebat,  et  quidem  si  cum  fidejussore  experiundi
potestas  non  fuit.  Sed  hoc  casu  in  ipsum  fidejussorem ¬
  ex  edicto  actionem  restitui  debere,  quemadmodum ¬
  in  eum  fidejussorem,  qui  hominem  promissum
occiderit.  (Afric.  lib.  7.  Quaest.)
Die  Stelle  ist  verschiedentlich  erklärt  24),  namentlich  sind
die
Interpreten  nicht  einig  darüber,  ob  hier  eine  Bürgschaftsbestellung ¬
  nach  oder  vor  der  Verjährung  gemeint  sei.  Das
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etztere  durfte  indessen  das  Richtige  sein,  denn  die  fidejussio
istf
ir  den  Schuldner  nach  dessen  Rückkehr  bestellt  und  dar— ¬
  deinde  —  ist  der  annus  abgelaufen.  Dieser  Satz
auf
kann  neben  dem  vorherstehenden  actione  liberatus  sit  nur  die
Bedeutung  haben,  daß  erst  mit  dem  Ablauf  dieses  annus
die  Verjährung  eingetreten,  mithin  die  Bürgschaftsbestellung
noch  für  die  nicht  verjährte  Schuld  geschehen  ist.  Das:  actione
liberatus  sit  muß  dann  dahin  verstanden  werden,  daß  der
Schuldner,  so  lange  er  rei  publicae  causa  abwesend,  der  actio
nicht  ausgesetzt  war,  und  daher,  wenn  die  actio  eine  temporalis, ¬
  der  annus  erst  vom  Moment  der  Rückkehr  anzunehmen  ist.
fri
fur  gebrauchte  Ausdruck  wird  freilich  etwas  auffallend
Der  hier
und  ungewöhnlich  erscheinen,  allein  er  kann  doch  diese  Bedeutung ¬
  haben,  und  da  muß  dann  der  aus  dem  Zusammenhange
entnommene  Grund  zur  Bestätigung  dienen.  Der  Jurist  fragt
denn  auch  nicht,  ob  die  Bürgschaft  giltig,  sondern  ob  der  Bürge
durch  die  Verjährung  liberirt  sei.  An  sich  muß  er  diese  Frage
bejahen,  will  dieses  Resultat  aber  unter  Berufung  auf  die
Auctorität  des  Juliauus  wenigstens  in  dem  Falle,  in  welchem
21)  Bgl.  Büchel  a.  a.  O.  S.  68.  —  v.  Savigny  a.  a.  O.  S.  400.
Dahn  a.  a.  O.  S.  29.  —  Bekker  a.  a.  O.  S.  431.
            
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