Objekt : Schnell, Samuel Ludwig: Abhandlungen über verschiedene wichtige Theile des bernischen Civil-Rechts

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gegebenen  Worte  eines  Gesetzes  auffasse.  Um  in  dieser
Urtheilskraft  ein  um  so  sichereres  Organ  der  oͤffentlichen
die  richterliche  Gewalt  übertrüge:  ohne  sich  bey  der
Wahl  des  einen  und  des  andern  dieser  Ausschüsse  mehr
thätig  zu  erzeigen,  als  erforderlich  ist,  um  zu  machen
daß  dieselbe  ganz  im  Sinne  der  sowohl  die  Waͤhlbarkeits=Bedingungen ¬
  als  die  Wahlen  bestimmenden  Gesetze, ¬
  vor  sich  gehe.  Auf  diese  Weise  würde  er  die  Gesetzgebung =
  und  den  Gerichtshof  zu  Staatswürden  maehen ¬
  (Wuͤrde  legt  man  dem  bey  was  an  sich,  und  nicht
bloß  beziehungsweise,  Werth  hat)  und  die  Garantie ¬
  leisten,  daß  er  die  ihm  zustehende  Regenten-Wuͤrde
(die  vollziehende  Gewalt)  nie  zu  seinen  Privat=Absichten
mißbrauchen,  sondern  allein  zur  Handhabung  des
Rechts  gebrauchen  wolle.  Die  angeführten  Gründe
sind  zureichend,  um  zu  zeigen/  daß  ein  vollkommener  rechtlicher ¬
  Zustand  die  Trennung  der  Gewalten,  und
die  Unabhängigkeit  der  einen  von  der  andern, ¬
  erfordere:  diesem  ungeachtet  bleibt  die  Regierung ¬
  die  oberste  Staatswürde,  weil  sie  die  beyden
andern  erst  erschaffen  muß;  und  eine  Gesetzgebung,
so  musterhaft  ihre  Gesetze  auch  seyn  mögen,  oder  ein
Gerichtshof,  so  trefflich  er  die  ihm  vorgelegten  RechtsFälle ¬
  beurtheilen  mag  /  die  Unterthanen  nur  dann  zum
Gehorsam  verpflichten,  wenn  dieselben  wissen,  daß  eine
Regierung  besteht,  die  alle  auf  gleiche  Weise  anhaltet,
die  Gesetze  zu  beybachten  /  und  den  Urtheilen  statt  zu
thun.  (Auszug  aus  dem  Manuskripte  eines  bald  herauszugebenden ¬
  Staats-  und  Völkerrechts  nach
Rechts=Gesetzen.)  Vergl.  Becks  Grundsätze  der  Gesetzgebung. ¬

            
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