Volltext : Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises (2)

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Sache  reducirt,  anstatt  daß  in  anderen  Fuͤllen
fremde  Zeugnisse  und  Urkunden,  wegen  ihrer  Unzulaͤnglichkeit, ¬
  diesen  Eid  veranlassen,  welcher  dann
gewöhnlich  nur  die  Hälfte  des  Beweises  ersetzt.
§.  14.
Beweis  aus  fremden  Urkunden,
Fremde  Privaturkunden,  welche  von
keinem  der  interessirten  Theile,  sondern  von  einem
Dritten,  ausgestellt  sind,  beweisen  nicht  mehr,  als
eben  so  viele  mündliche  aussergerichtliche  Zeugnisse,
welche  zu  ihrer  Bestaͤtigung  entweder  anderer  Zeugnisse, ¬
  oder  der  gerichtlichen  Befragung  des  Ausstellers ¬
  selbst,  beduͤrfen  und  sonst  nur  eine  einfache
specielle  Praͤsumtion  oder  Anzeige  begruͤnden.  Es
darf  daher  auch  derjenige,  wider  welchen  eine  solche
Urkunde  vorgebracht  wird,  nicht  genoͤthiget  werden,
sie  für  wahr  zu  erkennen,  oder  durch  den  Diffessionseid ¬
  abzulehnen:  sondern  es  ist  hinreichend  zu
erklären,  wofür  man  die  Urkunde  halte?  Eine
Ausnahme  findet  jedoch  statt,
a)  wenn  dergleichen  Urkunden  von  solchen  Personen
herruͤhren,  welche  denjenigen,  dem  sie  vorgelegt
sind,  durch  ihre  Handlungen  verpflichten  konnten; ¬
  oder
            
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