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Sache reducirt, anstatt daß in anderen Fuͤllen
fremde Zeugnisse und Urkunden, wegen ihrer Unzulaͤnglichkeit, ¬
diesen Eid veranlassen, welcher dann
gewöhnlich nur die Hälfte des Beweises ersetzt.
§. 14.
Beweis aus fremden Urkunden,
Fremde Privaturkunden, welche von
keinem der interessirten Theile, sondern von einem
Dritten, ausgestellt sind, beweisen nicht mehr, als
eben so viele mündliche aussergerichtliche Zeugnisse,
welche zu ihrer Bestaͤtigung entweder anderer Zeugnisse, ¬
oder der gerichtlichen Befragung des Ausstellers ¬
selbst, beduͤrfen und sonst nur eine einfache
specielle Praͤsumtion oder Anzeige begruͤnden. Es
darf daher auch derjenige, wider welchen eine solche
Urkunde vorgebracht wird, nicht genoͤthiget werden,
sie für wahr zu erkennen, oder durch den Diffessionseid ¬
abzulehnen: sondern es ist hinreichend zu
erklären, wofür man die Urkunde halte? Eine
Ausnahme findet jedoch statt,
a) wenn dergleichen Urkunden von solchen Personen
herruͤhren, welche denjenigen, dem sie vorgelegt
sind, durch ihre Handlungen verpflichten konnten; ¬
oder