Metadaten : Pandekten (1)

Erster  Theil.
Allgemeine  Lehren.
Erstes  Kapitel.
Recht  und  Rechtsregeln.
I.  Allgemeine  Natur  des  Rechts.
Reinh.  Schmid,  Theorie  und  Methodik  des  bürgerlichen  Rechts.  Jena  1848.
§  1.
A.  Bildung,  Erscheinung,  Erkenntniß  des  Rechts.
Titt.  I.  u.  ff.  De  iustitia  et  iure  (1,  1);  I.  De  iure  naturali,  gentium  et  ciuili  (1.  2).
Savigny,  Vom  Beruf  uns.  Zeit  f.  Gesetzgebung  u.  R.  W.  Heidelberg  1814  1828  1840.  Ders.
System  des  heut.  R.  R.  1  §§  6—11.  15.  Stahl,  Rechts=  und  Staatslehre  II,  1—3  S.  161  ff.
Beseler,  Volksrecht  und  Juristenrecht.  Leipzig  1843.  Dazu:  Kritik  von  Puchta.  Berlin  1844  und
wieder  Beseler,  Volksrecht  und  Juristenrecht,  erster  Nachtrag:  G.  F.  Puchta.  Leipzig  1844.  Dann:
Thöl,  Volksrecht,  Juristenrecht,  Genossenschaften,  Stände,  gemeines  Recht.  Rostock  u.  Schwerin
1846.  Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts  2.  Ausg.  Berl.  1866
§  16  u.  17.
Das  Recht  ist  die  Ordnung  des  menschlichen  Gemeinlebens,
während  die  Moral  das  Gesetz  des  Einzelwillens  ist  und  die  Vollendung ¬
  des  Einzelwesens  zu  ihrem  Objecte  hat.
Der  Mensch  führt  sein  Gemeinleben  in  einer  Anzahl  meist  concentrischer ¬
  Kreise,  unter  welchen  die  Gemeinde,  die  Nation,  die
Menschheit  die  wichtigsten  sind.  Das  Recht  begreift  die  Ordnung
eines  jeden  dieser  Kreise.  Die  nationale  Verbindung  ist  vorzugsweise ¬
  durchdringend  und  allseitig,  und  so  findet  sich  auch  die  Ordnung, ¬
  das  Recht,  in  derselben  vorzugsweise  ausgeprägt.  Diese
Ordnung  ist  aber  eine  objective,  äußerliche,  im  Leben  sich  darstellende. ¬
  Sie  ist  gerichtet  auf  Handlungen  und  äußere  Erscheinungen, ¬
  nicht,  wie  die  Moral,  auf  die  bloß  innerliche  Willensbestim ¬

stimmung.  Sie  ist  daher  auch  mit  äußerem,  physischem  Zwange
ausgestattet,  während  die  Moral  nur  an  den  freien  Willen  Anforderungen ¬
  stellt.  Umgekehrt  hat  die  Moral  eine  größere  innere
Nothwendigkeit  und  Festigkeit  als  das  Recht,  welches,  auf  Aeußerv. ¬
  Keller,  Pandekten,  2.  Aufl.  1,
            
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