Erster Theil.
Allgemeine Lehren.
Erstes Kapitel.
Recht und Rechtsregeln.
I. Allgemeine Natur des Rechts.
Reinh. Schmid, Theorie und Methodik des bürgerlichen Rechts. Jena 1848.
§ 1.
A. Bildung, Erscheinung, Erkenntniß des Rechts.
Titt. I. u. ff. De iustitia et iure (1, 1); I. De iure naturali, gentium et ciuili (1. 2).
Savigny, Vom Beruf uns. Zeit f. Gesetzgebung u. R. W. Heidelberg 1814 1828 1840. Ders.
System des heut. R. R. 1 §§ 6—11. 15. Stahl, Rechts= und Staatslehre II, 1—3 S. 161 ff.
Beseler, Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig 1843. Dazu: Kritik von Puchta. Berlin 1844 und
wieder Beseler, Volksrecht und Juristenrecht, erster Nachtrag: G. F. Puchta. Leipzig 1844. Dann:
Thöl, Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht. Rostock u. Schwerin
1846. Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts 2. Ausg. Berl. 1866
§ 16 u. 17.
Das Recht ist die Ordnung des menschlichen Gemeinlebens,
während die Moral das Gesetz des Einzelwillens ist und die Vollendung ¬
des Einzelwesens zu ihrem Objecte hat.
Der Mensch führt sein Gemeinleben in einer Anzahl meist concentrischer ¬
Kreise, unter welchen die Gemeinde, die Nation, die
Menschheit die wichtigsten sind. Das Recht begreift die Ordnung
eines jeden dieser Kreise. Die nationale Verbindung ist vorzugsweise ¬
durchdringend und allseitig, und so findet sich auch die Ordnung, ¬
das Recht, in derselben vorzugsweise ausgeprägt. Diese
Ordnung ist aber eine objective, äußerliche, im Leben sich darstellende. ¬
Sie ist gerichtet auf Handlungen und äußere Erscheinungen, ¬
nicht, wie die Moral, auf die bloß innerliche Willensbestim ¬
stimmung. Sie ist daher auch mit äußerem, physischem Zwange
ausgestattet, während die Moral nur an den freien Willen Anforderungen ¬
stellt. Umgekehrt hat die Moral eine größere innere
Nothwendigkeit und Festigkeit als das Recht, welches, auf Aeußerv. ¬
Keller, Pandekten, 2. Aufl. 1,