Theil II. Buch l. Theil II. Abschn. III. §. 126.
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wohl nichts übrig, als daß man*) annimmt, die Mitglieder
der Landgemeinden, in welche die Curien eingetheilt waren,
hätten gentiles geheißen, und diesen durch einen gemeinschaftlichen ¬
Namen und eigene sacra verbundene Markgenossen
hätten die XII Tafeln, wenn kein Agnat oder Patron da
war ein Intestaterbrecht ertheilt. Da später jene Markgenossenschaften ¬
ganz verschwanden, so konnten denn auch nach
dem obigen die Classiker sagen, daß die Gentilität später abgekommen ¬
sey. Etwas Aehnliches findet sich indeß im Justinianeischen ¬
Recht bei der successio ex speciali fundamento ¬
gewisser Gelder, wovon im §. 237 die Rede seyn soll.
§. 126.
2) Außer der Lehre von der Rechtsfähigkeit kommt noch
für die Lehre von den Rechtssubjecten die Frage in Betracht,
welche Verhältnisse entstehen, wenn mehrere Subjecte bei
einem Recht oder einer Verbindlichkeit concurriren. Die
Hauptregel ist, daß im Zweifel eine active oder passive
communio eintritt, d. h. daß jeder der Mehreren nur pro
rata klagen oder belangt werden kann *). Es giebt indeß
hiervon zwei Ausnahmen und zwar:
A. Bei Solidarverhältnissen, wenn nämlich durch
Vertrag oder Gesetz vorgeschrieben ist, daß von mehreren
Mitberechtigten derjenige, welcher zuerst klagt, das Ganze
fordern, und daß von mehreren Mitverpflichteten derjenige,
welcher zuerst belangt wird, gleich mit Zahlung des Ganzen
in Anspruch genommen werden kann. Entstehen solche Verhaltnisse ¬
aus einem einzigen facto z. B. aus einer einzigen
5) Mit Niebuhr zweite Aufl. Bd. l. S. 317—350, Hüllmann ¬
römische Grundverfassung S. 3. 37—52, 155—164.
1) Pand. lib. 17. tit. 2. fr. 29. pr. lib. 45. tit. 2. fr. 11. §. 1.