Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes (200)

Theil  II.  Buch  l.  Theil  II.  Abschn.  III.  §.  126.
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wohl  nichts  übrig,  als  daß  man*)  annimmt,  die  Mitglieder
der  Landgemeinden,  in  welche  die  Curien  eingetheilt  waren,
hätten  gentiles  geheißen,  und  diesen  durch  einen  gemeinschaftlichen ¬
  Namen  und  eigene  sacra  verbundene  Markgenossen
hätten  die  XII  Tafeln,  wenn  kein  Agnat  oder  Patron  da
war  ein  Intestaterbrecht  ertheilt.  Da  später  jene  Markgenossenschaften ¬
  ganz  verschwanden,  so  konnten  denn  auch  nach
dem  obigen  die  Classiker  sagen,  daß  die  Gentilität  später  abgekommen ¬
  sey.  Etwas  Aehnliches  findet  sich  indeß  im  Justinianeischen ¬
  Recht  bei  der  successio  ex  speciali  fundamento ¬
  gewisser  Gelder,  wovon  im  §.  237  die  Rede  seyn  soll.
§.  126.
2)  Außer  der  Lehre  von  der  Rechtsfähigkeit  kommt  noch
für  die  Lehre  von  den  Rechtssubjecten  die  Frage  in  Betracht,
welche  Verhältnisse  entstehen,  wenn  mehrere  Subjecte  bei
einem  Recht  oder  einer  Verbindlichkeit  concurriren.  Die
Hauptregel  ist,  daß  im  Zweifel  eine  active  oder  passive
communio  eintritt,  d.  h.  daß  jeder  der  Mehreren  nur  pro
rata  klagen  oder  belangt  werden  kann  *).  Es  giebt  indeß
hiervon  zwei  Ausnahmen  und  zwar:
A.  Bei  Solidarverhältnissen,  wenn  nämlich  durch
Vertrag  oder  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  daß  von  mehreren
Mitberechtigten  derjenige,  welcher  zuerst  klagt,  das  Ganze
fordern,  und  daß  von  mehreren  Mitverpflichteten  derjenige,
welcher  zuerst  belangt  wird,  gleich  mit  Zahlung  des  Ganzen
in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Entstehen  solche  Verhaltnisse ¬
  aus  einem  einzigen  facto  z.  B.  aus  einer  einzigen
5)  Mit  Niebuhr  zweite  Aufl.  Bd.  l.  S.  317—350,  Hüllmann ¬
  römische  Grundverfassung  S.  3.  37—52,  155—164.
1)  Pand.  lib.  17.  tit.  2.  fr.  29.  pr.  lib.  45.  tit.  2.  fr.  11.  §.  1.
            
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