Drittes Buch. Sachenrecht.
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b) Schwieriger liegt der Fall, wenn der Eigenthümer einem
Doppelbesitz gegenübersteht; seine Sache also z. B. zu gleich im
unmittelbaren Besitz eines Miethers und im mittelbaren
Besitz eines Vermiethers sich befindet. Gegen wen ist hier die
Klage anzustellen?
1. Die Eigenthumsklage ist grundsätzlich da zu erheben, wo
die Sache sich real befindet. Das entspricht dem Gedanken
der dinglichen Verfolgung wie dem Begriffe des Eigenthumsrechtes. ¬
Die C.P.O. §. 76 setzt daher als den regelrechten Fall
voraus: die Klaganstellung gegen den unmittelbaren Besitzer.
Behauptet dieser dann, daß er für einen Dritten als den mittelbaren ¬
Besitzer den Besitz innehabe, so kann er diesem den Streit
verkünden; der Benannte darf dann den Prozeß allein übernehmen. ¬
18)
Hiermit tritt der mittelbare Besitzer als rechter
Beklagter in den Eigenthumstreit ein: volle Wirkung erlangt
die gegen ihn durchgeführte Klage aber nur durch die Ergänzungsnorm, ¬
daß die Entscheidung über den Streitgegenstand auch gegen
den ursprünglich beklagten unmittelbaren Besitzer wirkt
und vollstreckbar ist.
2. Die Möglichkeit, primär und allein gegen den mittelbaren ¬
Besitzer die Eigenthumsklage anzustellen, läßt sich juristisch
darauf stützen, 19) daß dieser, wenn auch nicht der unmittelbaren
Ausübung, so doch der Anerkennung des Eigenthumrechtes
sich entgegenstellt und trotz der thatsächlichen Weggabe der Sache
nach rechtlicher Auffassung Besitzer geblieben ist. Soweit die
Eigenthumsklage gegen diese Art des rechtlichen Eingriffs geht
und somit den Inhalt einer sog. pronuntiatio 20) hat, kann sie auch
gegen den Vermiether, Hinterleger, Verpfänder, Besteller eines
Nießbrauches 2c. gerichtet werden. Der Klagantrag kann aber
weder auf Herausgabe der Sache lauten, noch kann das Urtheil ¬
zu einer unmittelbaren Vollstreckung21) führen. Gegen
18) Bestreitet dagegen der Benannte, daß er der mittelbare Besitzer
sei, so kann der Beklagte: entweder den Prozeß nun auf eigene Hand
weiterführen, oder er darf, ohne den Regreßanspruch des Benannten weiter
befürchten zu müssen, dem Klagantrag genügen. Vergl. Literatur bei
Mandry=Geib, civilr. Inhalt der Reichsgesetze 4. Aufl. S. 374; ferner die
Kommentare zu C.P.O. §. 73 (der bisherigen Fassung).
19) Eine Entscheidung im Gesetze selbst fehlt: §. 991 I giebt sie auch
nicht indirekt.
20) Oben §. 89 Anm. 3.
21) Dies ist nur dann der Fall, wenn erst nach Eintritt der Rechts¬