Volltext : Marín Lázaro, Rafael: ¬La actuación de las economías nacionales dentro de la vida económica internacional

Drittes  Buch.  Sachenrecht.
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b)  Schwieriger  liegt  der  Fall,  wenn  der  Eigenthümer  einem
Doppelbesitz  gegenübersteht;  seine  Sache  also  z.  B.  zu  gleich  im
unmittelbaren  Besitz  eines  Miethers  und  im  mittelbaren
Besitz  eines  Vermiethers  sich  befindet.  Gegen  wen  ist  hier  die
Klage  anzustellen?
1.  Die  Eigenthumsklage  ist  grundsätzlich  da  zu  erheben,  wo
die  Sache  sich  real  befindet.  Das  entspricht  dem  Gedanken
der  dinglichen  Verfolgung  wie  dem  Begriffe  des  Eigenthumsrechtes. ¬
  Die  C.P.O.  §.  76  setzt  daher  als  den  regelrechten  Fall
voraus:  die  Klaganstellung  gegen  den  unmittelbaren  Besitzer.
Behauptet  dieser  dann,  daß  er  für  einen  Dritten  als  den  mittelbaren ¬
  Besitzer  den  Besitz  innehabe,  so  kann  er  diesem  den  Streit
verkünden;  der  Benannte  darf  dann  den  Prozeß  allein  übernehmen. ¬
  18)
Hiermit  tritt  der  mittelbare  Besitzer  als  rechter
Beklagter  in  den  Eigenthumstreit  ein:  volle  Wirkung  erlangt
die  gegen  ihn  durchgeführte  Klage  aber  nur  durch  die  Ergänzungsnorm, ¬
  daß  die  Entscheidung  über  den  Streitgegenstand  auch  gegen
den  ursprünglich  beklagten  unmittelbaren  Besitzer  wirkt
und  vollstreckbar  ist.
2.  Die  Möglichkeit,  primär  und  allein  gegen  den  mittelbaren ¬
  Besitzer  die  Eigenthumsklage  anzustellen,  läßt  sich  juristisch
darauf  stützen,  19)  daß  dieser,  wenn  auch  nicht  der  unmittelbaren
Ausübung,  so  doch  der  Anerkennung  des  Eigenthumrechtes
sich  entgegenstellt  und  trotz  der  thatsächlichen  Weggabe  der  Sache
nach  rechtlicher  Auffassung  Besitzer  geblieben  ist.  Soweit  die
Eigenthumsklage  gegen  diese  Art  des  rechtlichen  Eingriffs  geht
und  somit  den  Inhalt  einer  sog.  pronuntiatio  20)  hat,  kann  sie  auch
gegen  den  Vermiether,  Hinterleger,  Verpfänder,  Besteller  eines
Nießbrauches  2c.  gerichtet  werden.  Der  Klagantrag  kann  aber
weder  auf  Herausgabe  der  Sache  lauten,  noch  kann  das  Urtheil ¬
  zu  einer  unmittelbaren  Vollstreckung21)  führen.  Gegen
18)  Bestreitet  dagegen  der  Benannte,  daß  er  der  mittelbare  Besitzer
sei,  so  kann  der  Beklagte:  entweder  den  Prozeß  nun  auf  eigene  Hand
weiterführen,  oder  er  darf,  ohne  den  Regreßanspruch  des  Benannten  weiter
befürchten  zu  müssen,  dem  Klagantrag  genügen.  Vergl.  Literatur  bei
Mandry=Geib,  civilr.  Inhalt  der  Reichsgesetze  4.  Aufl.  S.  374;  ferner  die
Kommentare  zu  C.P.O.  §.  73  (der  bisherigen  Fassung).
19)  Eine  Entscheidung  im  Gesetze  selbst  fehlt:  §.  991  I  giebt  sie  auch
nicht  indirekt.
20)  Oben  §.  89  Anm.  3.
21)  Dies  ist  nur  dann  der  Fall,  wenn  erst  nach  Eintritt  der  Rechts¬
            
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