43
girtist, oder wenn etwa in demselben die Aufkündigung
nur im Allgemeinen vorbehalten wurde, der Insatzkläger ¬
alsdann die geschehene vierteljährige Aufkündigung ¬
zu beurkunden habe.
§. 39.
Wenn nun der Insatzgläubiger, um sein fälliges Insatzkapital ¬
oder die davon fälligen Interessen zu erhalten, die
Pfand= oder Insatzklage gegen seinen Insatzschuldner angestellt ¬
und dieser, nach Ablauf des ihm hierzu anberaumt gewordenen ¬
Termins, ihn nicht befriedigt hat, somit also dem
Fiscal und Executor in civilibus die Subhastation des
in die Ausklage gekommenen Gutes von Stadtgerichts wegen
aufgetragen worden ist, so wird entweder das ausgeklagte
Gut,
1) sobald Niemand den Preis, wofür es eingesetzt wurde,
dafür geboten, an Zahlungsstatt, für Kapital, Jnteressen und
Kosten dem Gläubiger gerichtlich zuerkannt, oder
2) solches an den Meistbietenden verkauft.
§. 40.
Ist das Unterpfand dem Insatzgläubiger an Zahlungsstatt ¬
zugefallen, und will sich derselbe, in Folge dessen,
solches bei der Transscriptionsbehörde transscribiren lassen, so
hat dieser nicht nur das dießfallsige Einweisungsdekret,
sondern auch die von ihm dem Stadtgericht uͤberreichte glaubhafte ¬
Ausfertigung des ausgeklagten Insatzes oder den Insatzbrief ¬
dem Hypothekenbuchführer zu überliefern, und dabei
demselben zu erklären, ob sein Insatz gänzlich, oder nur,