thumbs : ¬Das österreichische Concursrecht (1)

II.  Geschichte  des  Concursprocesses.
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§.  12.  Liquidität  der  einzelnen  Schuldposten.
Die  öffentliche  Ladung  der  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen ¬
  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  erfolgt  durch  Anschlag  an  einem
öffentlichen  Orte  und  durch  die  öffentlichen  Blätter;  außerdem  kann  noch
die  Privatladung  durch  Zustellung  je  einer  Ausfertigung  des  bezüglichen
Gerichtsbeschlusses  an  jeden  bekannten  Gläubiger  oder  durch  sogenannte
Currende  (Umlauf)  verfügt  werden.
Der  Contradictor  ist  derjenige,  welcher  die  Stelle  des  Gemeinschuldners ¬
  vertritt  und  die  Forderungen  der  Gläubiger  beantwortet.
Die  Bestellung  desselben  geschieht  gemeiniglich  vom  Richter  ohne
Zuziehung  der  Gläubiger.  Und  es  kann  nur  derjenige  ernannt  werden,
welcher  die  zur  Prüfüng  und  Beantwortung  der  Forderungen  der  Gläubiger ¬
  erforderlichen  Rechtskenntnisse  besitzt  und  zugleich  kein  Gläubiger  ist.
Der  Contradictor  (Concursvertreter),  welcher  in  dieser  Eigenschaft
beeidet  wird,  hat  sich  mit  dem  ganzen  Schuldenstande  des  Gemeinschuldners ¬
  durch  Einsicht  der  Acten  und  Privatpapiere,  sowie  durch  Erkundigungen ¬
  genau  bekannt  zu  machen,  um  sich  über  die  Richtigkeit  der
Ansprüche  an  die  Masse  erklären  und  die  erforderlichen  Einwendungen
machen  zu  können.  Derselbe  hat  sich  um  das  Vorzugsrecht  der  einzelnen
Gläubiger  unter  einander  nicht  zu  kümmern;  derselbe  hat  sich  auch  nicht
in  die  Verwaltung  der  Concursmasse  einzumischen.  Wenn  derselbe  in
seinem  Amte  nachlässig  ist,  und  die  Erinnerung  des  Richters  fruchtlos
bleibt,  so  ist  er  seiner  Stelle  zu  entheben;  wegen  Ungehorsams  sind  gegen
denselben  Geldstrafen  zu  verhängen.
Der  Gläubiger  hat  seine  Forderungen  schriftlich  oder  mündlich  unter
Anführung  des  Rechtsgrundes  beziehungsweise  der  rechtsbegründenden  Thatsache ¬
  anzumelden  und  mit  der  Anmeldung  der  Forderung  die  Bescheinigung
derselben  zu  verbinden.  Nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  und  nach  erfolgter ¬
  Protokollirung  sämmtlicher  Anmeldungen  beantragt  der  Contradictor ¬
  die  Präclusion  der  nicht  erschienenen  beziehungsweise  der  sich  nicht
meldenden  Gläubiger;  das  Gericht  erkennt  sohin  sofort  auf  die  beantragte
Präclusion.  Im  Professionstermine  (Liquidationstermine)  wird  der  Versuch -
  gemacht,  durch  Stundung  oder  Nachlass  den  Concurs  auszugleichen;
nach  fruchtlosem  Vergleichsversuche  wählen  die  Gläubiger  den  Güterpfleger ¬
  und  eventuell  auch  den  Creditorenausschufs.
Die  Präclusion  ist  nicht  der  Verlust  des  Forderungsrechtes  selbst,
sondern  nur  der  Verlust  des  Rechtes  auf  Befriedigung  aus  dem  gegenwärtig ¬
  dem  Concursverfahren  unterliegenden  Vermögen.  Der  Gläubiger
kann  also  trotz  der  Präclusion  alle  ihm  zustehenden  Rechte  außerhalb  des
Concurses  gegen  die  Pfandschuldner,  Mitzahler  und  Bürgen,  sowie  nach  Aufhebung ¬
  des  Concurses  auch  gegen  den  Gemeinschuldner  selbst  geltend  machen.
Gegen  die  Präclusion  des  Gläubigers  im  Concursverfahren  stehen
demselben  die  nach  dem  summarischen  Verfahren  zustehenden  Rechtsmittel,
insbesondere  die  Wiedereinsetzung  (restitutio  in  integrum
zu.
..  ...
Voraussetzung  dieser  Wiedereinsetzung  ist  ein  gesetzlich
zulassiger  Restitutionsgrund ¬
  und  die  Geltendmachung  derselben  innerhalb  der  gesetzlichen
Frist;  der  Restitutionswerber  muss  überdies  alle  Kosten  ersetzen,  welche
            
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