II. Geschichte des Concursprocesses.
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§. 12. Liquidität der einzelnen Schuldposten.
Die öffentliche Ladung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen ¬
innerhalb der Anmeldungsfrist erfolgt durch Anschlag an einem
öffentlichen Orte und durch die öffentlichen Blätter; außerdem kann noch
die Privatladung durch Zustellung je einer Ausfertigung des bezüglichen
Gerichtsbeschlusses an jeden bekannten Gläubiger oder durch sogenannte
Currende (Umlauf) verfügt werden.
Der Contradictor ist derjenige, welcher die Stelle des Gemeinschuldners ¬
vertritt und die Forderungen der Gläubiger beantwortet.
Die Bestellung desselben geschieht gemeiniglich vom Richter ohne
Zuziehung der Gläubiger. Und es kann nur derjenige ernannt werden,
welcher die zur Prüfüng und Beantwortung der Forderungen der Gläubiger ¬
erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt und zugleich kein Gläubiger ist.
Der Contradictor (Concursvertreter), welcher in dieser Eigenschaft
beeidet wird, hat sich mit dem ganzen Schuldenstande des Gemeinschuldners ¬
durch Einsicht der Acten und Privatpapiere, sowie durch Erkundigungen ¬
genau bekannt zu machen, um sich über die Richtigkeit der
Ansprüche an die Masse erklären und die erforderlichen Einwendungen
machen zu können. Derselbe hat sich um das Vorzugsrecht der einzelnen
Gläubiger unter einander nicht zu kümmern; derselbe hat sich auch nicht
in die Verwaltung der Concursmasse einzumischen. Wenn derselbe in
seinem Amte nachlässig ist, und die Erinnerung des Richters fruchtlos
bleibt, so ist er seiner Stelle zu entheben; wegen Ungehorsams sind gegen
denselben Geldstrafen zu verhängen.
Der Gläubiger hat seine Forderungen schriftlich oder mündlich unter
Anführung des Rechtsgrundes beziehungsweise der rechtsbegründenden Thatsache ¬
anzumelden und mit der Anmeldung der Forderung die Bescheinigung
derselben zu verbinden. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist und nach erfolgter ¬
Protokollirung sämmtlicher Anmeldungen beantragt der Contradictor ¬
die Präclusion der nicht erschienenen beziehungsweise der sich nicht
meldenden Gläubiger; das Gericht erkennt sohin sofort auf die beantragte
Präclusion. Im Professionstermine (Liquidationstermine) wird der Versuch -
gemacht, durch Stundung oder Nachlass den Concurs auszugleichen;
nach fruchtlosem Vergleichsversuche wählen die Gläubiger den Güterpfleger ¬
und eventuell auch den Creditorenausschufs.
Die Präclusion ist nicht der Verlust des Forderungsrechtes selbst,
sondern nur der Verlust des Rechtes auf Befriedigung aus dem gegenwärtig ¬
dem Concursverfahren unterliegenden Vermögen. Der Gläubiger
kann also trotz der Präclusion alle ihm zustehenden Rechte außerhalb des
Concurses gegen die Pfandschuldner, Mitzahler und Bürgen, sowie nach Aufhebung ¬
des Concurses auch gegen den Gemeinschuldner selbst geltend machen.
Gegen die Präclusion des Gläubigers im Concursverfahren stehen
demselben die nach dem summarischen Verfahren zustehenden Rechtsmittel,
insbesondere die Wiedereinsetzung (restitutio in integrum
zu.
.. ...
Voraussetzung dieser Wiedereinsetzung ist ein gesetzlich
zulassiger Restitutionsgrund ¬
und die Geltendmachung derselben innerhalb der gesetzlichen
Frist; der Restitutionswerber muss überdies alle Kosten ersetzen, welche