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und unerschwinglichsten Abgaben erkaufen. Zum Staate treten
sie jetzt allerdings in eine nähere Beziehung, aber nur hinsichtlich ¬
der Lasten, nicht hinsichtlich der Rechte. Der Staat
behandelte sie als seine Unterthanen, indem er ihnen Steuern
auferlegte, und sie zu seiner Vertheidigung zwang, und doch
ließ er sie im Verhältniß mittelbarer Unterthanen und gab
sie fortwährend den Bedrückungen der Gutsherrn preis.
Durch diesen Umschwung verlor das gutsherrliche Verhältniß ¬
jeden Rechtsgrund und jeden rechtlichen Vorwand.
Einst hatten sie einen solchen gehabt, ursprünglich waren die
Abgaben und Dienste der Bauern durch Leistungen der Gutsherrn ¬
bedingt gewesen; diese aber hatten wirklich eine schutzherrliche ¬
und obrigkeitliche Gewalt geübt, welche angeblich den
Zweck hatte, die Bauern in ihrem Rechte und ihrem Eigenthume ¬
zu schirmen und also von ihnen durch Gegenleistungen
hatte vergütigt werden müssen. Der Adel war das eigentliche ¬
Volk gewesen und hatte daher auch die Waffenpflicht
übernommen, er hatte sich auf seine Kosten rüsten und waffnen,
mit Munition und Proviant versehen müssen und sich diese
Auslagen von den Waffenlosen bezahlen lassen, die dafür
seinen Schutz erhielten. Er hatte ferner die mit der Gerechtigkeitspflege ¬
verbundenen Unkosten tragen müssen; Unterhaltung ¬
der Gerichte, der Gefängnisse und der Gefangenen, Verpflegung ¬
der Ortsarmen, Polizeiunkosten u. s. w. fielen dem
Gutsherrn zu. Aber jetzt hatte er sich doch den meisten dieser ¬
Verpflichtungen entzogen, und diejenigen, die ihm verblieben, ¬
erfüllte er auf eine unzureichende Weise. Schon
längst war es nicht mehr der Adel, welcher die Kriegsschaaren
bildete; zwar behauptete er auch jetzt noch alle höheren Stellen =
in der Armee, aber man hätte ihn hier sehr gut haben
entbehren können, und er würde dieselben überhaupt nicht übernommen ¬
haben, wenn er nicht seinen Vortheil dabei gefunden
hätte. Ebenso waren ihm die Patrimonialgerichtsbarkeit und
die örtliche Polizeigewalt verblieben, aber in diesen besaß er