fullscreen : Wilke, R.: Anweisung zum Referiren für den Geltungsbezirk des Preussischen Landrechts und der Gerichts-Ordnung

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Der  Civil=Prozeß.
also  für  den  Fall,  daß  der  Kläger,  abweichend  von  der  Entscheidung
erster  Instanz,  abgewiesen  würde,  nicht  lauten:  Daß  der  Kläger
mit  der  Klage  auf  Zahlung  von  150  Thlr.  abzuweisen,  sondern
dahin:  Daß  das  Erkenntniß  der  ersten  Abtheilung  des  Königlichen
Kreisgerichts  zu  M.  vom  ...  18..  dahin  abzuändern,  daß  der
Kläger  mit  der  Klage  auf  Zahlung  von  150  Thlr.  abzuweisen.
Ebenso  muß  bei  Bestätigung  der  Tenor  dahin  gefaßt  werden:
Daß  das  Erkenntniß  der  ersten  Abtheilung  des  Königlichen  Kreisgerichts ¬
  zu  M.  vom  ...  18..  zu  bestätigen.
Selbstverständlich  ist  über  die  Kosten  am  Schlusse  des  Tenors
zu  entscheiden,  und  diese  Entscheidung  am  Schlusse  der  Gründe
zu  rechtfertigen.  Der  Formalien  wird  im  Erkenntnisse  nicht  erwähnt,
es  wird  vielmehr  wegen  erheblicher  Mängel  entweder  resolvirt  auf
Ergänzung  oder  durch  Verfügung  erklärt,  daß  das  Rechtsmittel
desert  sei,  bei  geringern  Mängeln  deren  Nachholen  bei  der  Resolution ¬
  verordnet.  Fehler  der  Kompetenz  und  Nichtbeantworten
der  Rechtfertigungsschrift  werden,  als  von  materieller  Einwirkung
auf  die  Entscheidung,  in  den  Gründen  aufgeführt  und  geprüft.
Die  Erkenntnisse  werden  beim  Appellationsgericht  ausgefertigt,
aber  die  Ausfertigungen  dann  mit  den  Akten  beider  Instanzen  an
das  Gericht  erster  Instanz  remittirt,  welches  die  Insinuation  besorgt,*) ¬
  nur  die  Mittheilung  der  Erkenntnißabschriften  an  die
Mandatarien  geschieht  vom  Appellationsgerichte.  Ebenso  gehen
**)
Beweis=Resolute  zur  Erledigung  an  das  Gericht  erster  Instanz
und  ist  es  ganz  ungebräuchlich,  daß  das  Appellationsgericht  Zeugen
vernähme,  selbst  wenn  sie  am  Sitze  dieses  Gerichts  wohnen.  Die
Nebenverfügungen  sind  daher  sehr  einfach,  nämlich  unter  Erkenntnissen: ¬
  Die  Akten  sind  mit  den  Erkenntnißausfertigungen
und  Kostenberechnung  an  das  Kreisgericht  zu  M.  zu  remittiren
bei  Resoluten  auf  dem  Audienzprotokoll:  In  Urschrift  mit  den
Akten  an  das  Königliche  Kreisgericht  zu  M.  zur  Erledigung  des
Resoluts).
*)  §  1.  d.  Vdg.  vom  21.  Juli  1843.
*)  Jahrb.  Band  41  S.  463  und  Band  52  S.  183,  187.
            
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