Volltext : ¬Das Notherbenrecht (1)

§  23.  Maß  der  Erhaltung  der  letztwilligen  Zuwendungen.
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Auch  wo  die  persona  excepta  als  Erbe  erscheint,  gelangt  sie  doch
zum  Erwerb  nur  mit  Hülfe  der  Ausnahmsvorschrift  des
Edicts  über  die  Vermächtnißleistung:  darum  bleibt  diese
Vorschrift  für  die  zu  Lasten  eines  solchen  Erben  angeordneten  Vermächtnisse ¬
  maßgebend,  und  sie  macht  die  Vermächtnisse  an  extranei
hinfällig20).  Daß  die  damit  ersparten  Beträge  an  erster  Stelle  zur
Ergänzung  der  Vermächtnisse  an  Eltern  und  Kinder  verwendet  werden, ¬
  begreift  sich  leicht:  nach  dem  Ausfallen  der  Vermächtnisse  an
dritte  Personen  erscheint  die  Anwendung  des  Faleidischen  Gesetzes
nicht  mehr  veranlaßt?
Der  danach  noch  vorhandene  Rest  aber
kann  jenen  Erben  als  Beschwerten  nicht  verbleiben,  weil  dessen  Erwerb ¬
  unter  den  Grundsätzen  des  Edicts  de  legatis  pracstandis,  steht,
diese  aber  nur  solche  Zuwendungen  gestatten,  welche  den  bedachten
Verwandten  verbleiben  sollen  (l.  3  §  4  D.  de  legat.  praest.  in
Anm.  15).  Auf  der  andern  Seite  erhält  der  Eingesetzte  als  wirklicher ¬
  Erbe  seinen  Erbtheil  nicht  von  den  Miterben,  sondern  aus  der
Erbschaft.  Darum  kann  der  Rest  des  ersparten  Werths  nur  an  diese
fallen.  Haben  nun  an  der  Erbschaft  sowohl  der  Testamentserbe  wie
der  Notherbe  Theil,  so  ergibt  sich,  daß  jener  Rest  dem  Einen  wie
dem  Andern  zu  gut  zu  kommen  hat.
Nach  dieser  Auslegung  beweist  1.  5  §  8  cit.,  wie  am  Schlusse
von  B.  bemerkt  wurde,  daß  die  eingesetzten  excepti  ohne  Notherbenberechtigung ¬
  wahre  Erben  sind.
§  28.
4.  Maß  der  Erhaltung  der  letztwilligen  Zuwendungen*).
I.  Das  Edict  über  die  Vermächtnißleistung  gab  keine  Grenze
an,  bis  zu  welcher  die  Vermächtnisse  an  die  bevorzugten  Personen
gültig  bleiben  sollten.  Die  einzige  Schranke  lag  demnach  im  Falcidischen ¬
  GesetzDiese ¬
  Schranke  war  unzureichend:  sie  gestattete  eine
unbillige  Vertheilung  des  Vermögens,  indem  unter  Umständen  der
Notherbe  mittelst  der  bon.  possessio  contra  tab.  weniger  erhielt,  als
20)  Das  ist  nach  meiner  Ueberzeugung  der  innere  Grund  des  oben  bei  der
vorigen  Frage  aus  der  ersten  Hälfte  der  1.  5  §  8  D.  cit.  abgeleiteten  Satzes.
21)  Vergl.  1.  5  §  5  D.  de  legat.  praest.  37.  5.
*)  Francke  S.  147  f.  Mühlenbruch  37  S.  22—27.  Schmidt  S.  141.
144.  Leist  Forts.  III.  S.  166—169.
*)  Ueber  dessen  Anwendung  1.  5  §  5  vergl.  mit  §  8.  l.  6  D.  de  legat.
praest.  37.  5.
            
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