§ 23. Maß der Erhaltung der letztwilligen Zuwendungen.
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Auch wo die persona excepta als Erbe erscheint, gelangt sie doch
zum Erwerb nur mit Hülfe der Ausnahmsvorschrift des
Edicts über die Vermächtnißleistung: darum bleibt diese
Vorschrift für die zu Lasten eines solchen Erben angeordneten Vermächtnisse ¬
maßgebend, und sie macht die Vermächtnisse an extranei
hinfällig20). Daß die damit ersparten Beträge an erster Stelle zur
Ergänzung der Vermächtnisse an Eltern und Kinder verwendet werden, ¬
begreift sich leicht: nach dem Ausfallen der Vermächtnisse an
dritte Personen erscheint die Anwendung des Faleidischen Gesetzes
nicht mehr veranlaßt?
Der danach noch vorhandene Rest aber
kann jenen Erben als Beschwerten nicht verbleiben, weil dessen Erwerb ¬
unter den Grundsätzen des Edicts de legatis pracstandis, steht,
diese aber nur solche Zuwendungen gestatten, welche den bedachten
Verwandten verbleiben sollen (l. 3 § 4 D. de legat. praest. in
Anm. 15). Auf der andern Seite erhält der Eingesetzte als wirklicher ¬
Erbe seinen Erbtheil nicht von den Miterben, sondern aus der
Erbschaft. Darum kann der Rest des ersparten Werths nur an diese
fallen. Haben nun an der Erbschaft sowohl der Testamentserbe wie
der Notherbe Theil, so ergibt sich, daß jener Rest dem Einen wie
dem Andern zu gut zu kommen hat.
Nach dieser Auslegung beweist 1. 5 § 8 cit., wie am Schlusse
von B. bemerkt wurde, daß die eingesetzten excepti ohne Notherbenberechtigung ¬
wahre Erben sind.
§ 28.
4. Maß der Erhaltung der letztwilligen Zuwendungen*).
I. Das Edict über die Vermächtnißleistung gab keine Grenze
an, bis zu welcher die Vermächtnisse an die bevorzugten Personen
gültig bleiben sollten. Die einzige Schranke lag demnach im Falcidischen ¬
GesetzDiese ¬
Schranke war unzureichend: sie gestattete eine
unbillige Vertheilung des Vermögens, indem unter Umständen der
Notherbe mittelst der bon. possessio contra tab. weniger erhielt, als
20) Das ist nach meiner Ueberzeugung der innere Grund des oben bei der
vorigen Frage aus der ersten Hälfte der 1. 5 § 8 D. cit. abgeleiteten Satzes.
21) Vergl. 1. 5 § 5 D. de legat. praest. 37. 5.
*) Francke S. 147 f. Mühlenbruch 37 S. 22—27. Schmidt S. 141.
144. Leist Forts. III. S. 166—169.
*) Ueber dessen Anwendung 1. 5 § 5 vergl. mit § 8. l. 6 D. de legat.
praest. 37. 5.