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entweder für eine ganz eigene Schuld des Manns, oder
für dessen Antheil an einer gemeinschaftlichen Schuld
sich verbindet, da ist des Mannes als gesezlichen Kriegsvogts ¬
Einwilligung und Unterschrift nicht hinreichend,
sondern diese Verbindung muß unter Beistand und mit
Einwilligung eines andern gerichtlichen Kriegsvogts
geschehen. g)
§. 95. Vornemlich aber hängt die Verbindlichkeit ¬
der Ehfrauen zu Bezahlung der Schulden von der
in den meisten teutschen Ländern durch Gewohnheit und
besondere Geseze h) eingefuͤhrten Guͤtergemeinschaft
unter den Ehleuten und deren besondern Rechten ab;
an einigen Orten ist unter den Ehleuten eine allgemeine ¬
Gütergemeinschaft also eingeführt, daß alles Vermögen, =
was ein oder der andere Ehgatte erwirbt, unter
beiden gemeinschaftlich wird, und keiner etwas eigenes
hat, wovon nicht auch dem andern Ehgatten die Hälfte
zugehört; an andern Orten ist unter den Ehleuten nur
eine Gemeinschaft des Errungenen oder Gewonnenen,
also, daß alles dasjenige, was ein oder der andere Ehgatte ¬
in die Ehe bringt, oder während derselben erwirbt, ¬
jedem eigen bleibt, und nur die währender Ehe
erworbene Einkünfte beiden Theilen gemeinschaftlich
werden; an andern Orten findet, wenn keine Kinder
aus der Ehe erzeugt worden, die erstere, im entgegengesezten ¬
Fall die leztere Statt; i) Wo die erstere, nemlich -
g) Coss. Fac. Tub. Vol. II. Cons. 173. n. 52. LAUTERRACH
ad jur. prov. Wirt. part. 2. th. 41. KaAUS cit. D. J. 29.
sq. m. Diss. de obligatione uxoris ad solvenda debita à conjugibus ¬
contracta, moto super bonis mariti coucursu creditorum. ¬
§. 12.
h) HOMBERGI D. de communione bonorum inter conjuges nobiles ¬
atque illustres per Germaniam exule. §. 13. sqq.
i) m. Diss. cit. s. 14. CHR. GOD. HOFFMANN D. de communionis -
bonorum conjugalium natura atque principiis. §. 3. sqq.
CANZ