Metadaten : Gmelin, Christian Gottlieb: Von Aufsäzen über Verträge überhaupt, von Schuld- und Pfandverschreibungen und andern damit verwandten Aufsäzen insbesondere

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entweder  für  eine  ganz  eigene  Schuld  des  Manns,  oder
für  dessen  Antheil  an  einer  gemeinschaftlichen  Schuld
sich  verbindet,  da  ist  des  Mannes  als  gesezlichen  Kriegsvogts ¬
  Einwilligung  und  Unterschrift  nicht  hinreichend,
sondern  diese  Verbindung  muß  unter  Beistand  und  mit
Einwilligung  eines  andern  gerichtlichen  Kriegsvogts
geschehen.  g)
§.  95.  Vornemlich  aber  hängt  die  Verbindlichkeit ¬
  der  Ehfrauen  zu  Bezahlung  der  Schulden  von  der
in  den  meisten  teutschen  Ländern  durch  Gewohnheit  und
besondere  Geseze  h)  eingefuͤhrten  Guͤtergemeinschaft
unter  den  Ehleuten  und  deren  besondern  Rechten  ab;
an  einigen  Orten  ist  unter  den  Ehleuten  eine  allgemeine ¬
  Gütergemeinschaft  also  eingeführt,  daß  alles  Vermögen, =
  was  ein  oder  der  andere  Ehgatte  erwirbt,  unter
beiden  gemeinschaftlich  wird,  und  keiner  etwas  eigenes
hat,  wovon  nicht  auch  dem  andern  Ehgatten  die  Hälfte
zugehört;  an  andern  Orten  ist  unter  den  Ehleuten  nur
eine  Gemeinschaft  des  Errungenen  oder  Gewonnenen,
also,  daß  alles  dasjenige,  was  ein  oder  der  andere  Ehgatte ¬
  in  die  Ehe  bringt,  oder  während  derselben  erwirbt, ¬
  jedem  eigen  bleibt,  und  nur  die  währender  Ehe
erworbene  Einkünfte  beiden  Theilen  gemeinschaftlich
werden;  an  andern  Orten  findet,  wenn  keine  Kinder
aus  der  Ehe  erzeugt  worden,  die  erstere,  im  entgegengesezten ¬
  Fall  die  leztere  Statt;  i)  Wo  die  erstere,  nemlich -

g)  Coss.  Fac.  Tub.  Vol.  II.  Cons.  173.  n.  52.  LAUTERRACH
ad  jur.  prov.  Wirt.  part.  2.  th.  41.  KaAUS  cit.  D.  J.  29.
sq.  m.  Diss.  de  obligatione  uxoris  ad  solvenda  debita  à  conjugibus ¬
  contracta,  moto  super  bonis  mariti  coucursu  creditorum. ¬
  §.  12.
h)  HOMBERGI  D.  de  communione  bonorum  inter  conjuges  nobiles ¬
  atque  illustres  per  Germaniam  exule.  §.  13.  sqq.
i)  m.  Diss.  cit.  s.  14.  CHR.  GOD.  HOFFMANN  D.  de  communionis -
  bonorum  conjugalium  natura  atque  principiis.  §.  3.  sqq.
CANZ
            
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