Objekt : Oesterley, Ferdinand: Versuche aus dem Gebiete der s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Befugnisse  ist  die  legis  actio,  die,  wenn
gleich  wahrscheinlich  auf  uralten  GewohnheitsRechte ¬
  beruhend,  doch  schon  in  den  zwölf  Tafeln
erwähnt  wird.  Sie  gab  bei  vier  Geschäften,
(der  in  jure  cessio,  adoptio,  manumissio
vindicta  und  emancipatio)  welche  selbst  legis
actiones  genannt  wurden,  einer  Obrigkeit  das
Die  Thätigkeit  der
Recht  zu  concurriren.
der  Hauptsache  nach,
Obrigkeit  bestand  hier
nur  in  dem  Abgeben  eines  einem  Urtheile
ähnlichen  Ausspruches,  und  aus  der  einem
Streite  ähnlichen  Form  der  Abschließung  dieser
Geschäfte  erklärt  es  sich  als  natürlich,  daß  nur
solche  Obrigkeiten  die  Befugniß  hatten,  hier
thätig  zu  seyn,  welche  zugleich  eigentliche
Richter  waren.  Wenn  gleich  die  Ausbildung
dieser  eigenthümlichen  GeschäftsForm  der  legis
actio  insofern  nicht  auffallend  erscheint,  als
man  die  Sicherheit,  womit  der  Richter  in
Streitigkeiten  den  Verletzenden  verurtheilte
und  den  Gegner  zufrieden  zu  stellen  zwang,
sehr  gern  auch  in  andern  Verhältnissen  wirksam
zu  sehen  wünschen  mochte,  so  ist  es  doch  zum
Theil  sehr  schwer  zu  erklären,  weshalb  gewisse
Geschäfte  z.  B.  nur  in  der  Form  der  in
            
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