fullscreen : Weibel, Joseph Leonz: ¬Die Correalobligationen im römischen Rechte

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gedeutet,  und  halten  wir  fest  an  dem  überlieferten  Begriff ¬
  der  Obligation,  so  möchte  uns  der  objektive  Bestand
derselben  von  den  subjektiven  Beziehungen  getrennt
ebenso  undenkbar  erscheinen  wie  die  subjektive  Beziehung -
  ohne  den  objektiven  Bestand“.  Er  bemerkt  ferner,
dass  diese  Unterscheidung  gar  nicht  erkläre,  wie  die
Quellen  bald  von  una  obligatio,  bald  von  plures  obligationes ¬
  reden,  und  definirt  dann  selbst  die  Correalobligation -
  als  „eine  Verbindlichkeit,  über  die  mehrere  Klagen
und  zwar  mit  verschiedenen  Subjekten  auf  der  einen
oder  andern  Seite  begründet  sind.“  (pag.  225  f.).  Offenbar -
  hat  Bekker  hiemit  den  Boden  der  Unitätstheorie
nicht  verlassen.  Um  so  schärfer  ist  die  Opposition
von  Brinz,  wenn  er  auch  offen  die  Einheitstheorie  annimmt -
  und  zur  Basis  seiner  Ausführungen  macht.  War
man  nämlich  bisher  davon  ausgegangen,  dass  die  Einheit
der  Obligation  bei  mehrern  Personen  „etwas  Befremdendes,
)  habe,
dem  Begriff  der  Obligation  Widersprechendes“
„nicht  natürlich,“  sondern  eine  Ausnahme  sei  2),  so  kehrte
Brinz  die  Sache  um  und  erklärte  die  Einheit  der  Obligation -
  als  etwas  Natürliches,  weil  in  Wahrheit  doch
nur  Eine  Schuld  vorliege.  Künstlich  sei  nur  die  Mehr
heit  der  Personen,  welche  durch  ein  Produkt  der  römischen -
  Cautelarjurisprudenz  in  die  una  obligatio  eintreten;
immerhin  habe  die  Kunst  über  die  Natur  nicht  den  Sieg
davon  getragen.  „Natürliche  Einheit  scheint  uns  Grund
und  Prinzip  der  in  der  Correalobligation  obwaltenden
Einheit  zu  sein,  Vertretung  der  Stoff,  aus  dem  die  künstliche -
  Mehrheit  gebildet  wird  3)
Den  bisherigen  Aus— ¬

*)  Ribbentropp,  l.  1.  p.  14:  f.
2)  Savigny,  l.  l.  passim.
3)  Krit.  Bl.  1.  1.  p.  28.  Man  erlaube  hier  einige  Bemerkungen
über  diese  Ansicht  meines  hochverehrten  Lehrers,  im  Anschlusse  an
            
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