Inhaltsverzeichnis : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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berrenlos  zu  seyn,  und  es  ist  sonach,  von  nun  an,
ein  Eingriff  in  das  Recht  des  Andern,  ein  Eirfall
in  seine  Sphäre,  wenn  entweder  der  Versprecher  durch
Reue  nach  der  Annahme,  oder  der  Promissar  durch
Annahme  nach  der  Reue  des  Erstern,  sich  jene
Handlung  zueignet.  Es  ist  sonach  bewiesen,  daß
und  warum  zur  rechtlichen  Verbindlichkeit  eines  Vertrags, ¬
  d.  h.  zu  dessen  Persection,  die  Annahme
nothwendig  ist,  oder:  warum  durch  das  blose  einseitige =
  Versprechen  der  Schenker  noch  nicht  rechtlich  verbunden =
  wird.  Vortrefflich  sagt  diesemnach  Pomponius =
  (L.  26.  D.  de  donat.).  "Nuda  ratio  non
facit  aliquem  debitorem:  utputa  quod  donare
libero  homini  volumus,  licet  referamus  in  rationes ¬
  nostras,  debere  nos:  tamen  nulla  donatio  intelligitur. ¬
  und  Paulus  (L.  10.  D.  de  don.):
Absenti  sive  mittas,  qui  ferat,  sive  quod  ipse
habeat,  sibi  habere  eum  jubeas,  donari  recte
Sed  si  nescit  rem,  quae  apud  se  eit,
potest.
sibi  esse  donatam,  vel  missam  sibi  non  acceperit,
„„  —  Wozu  freylich
donatae  rei  dominus  non  fit
auch  noch  der  weitere  bekannte  Grund  des  Paulus
»Invito  beneficium
(in  L.  69.  D.  de  R.J.)  kommt:
non  datur.  Es  fragt  sich  hierbey,  welcher  von  Beyden =
  dem  Andern  durch  Occupation  zuvorkommt,  ob
der,  welcher  wirklich  zuerst  den  Willen  hat,  oder
der,  welchen  ihn  zuerst  erklärt,  oder  überhaupt
beweist,  daß  er  ihn  hatte?  Eigentlich  (an  sich,
und  nach  der  objectiven  Theorie)  occupirt  derjenige,
welcher  wirklich  zuerst  den  Willen  hat,  nicht  aber
der,  welcher  ihn  zuerst  äußert  oder  erklärt,  sofern  der
Letztere  seinen  Willen  doch  erst  nach  dem  Andern  ge=
            
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