Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 537
geben, je entbehrlicher derselbe nach der dermali-
gen Strafgesetzgebung erscheint; denn wenn auch
Schwarze: 1. e. für die Beibehaltung des frag-
lichen Begriffes noch anführt, daß sonst bei dem
vom RStGB. angenommenen Prinzipe, wornach die
Grenze der Gesammtstrafe durch Addition der Einzel-
strafen zu bilden ist, oft exorbitante Strafgrenzen
erreicht werden könnten, z. B. von 10 Jahren Ge-
fängniß, wenn A. mit der B. fünfzigmal die Ehe
gebrochen hat, so ist dagegen einzuwenden, daß nicht
nur derartige extreme Fälle niemals oder doch selten
Vorkommen werden, sondern ein vernünftiger Richter
— und man darf ja doch nur solche voraussetzen —
in einem derartigen Falle nicht ebenfalls eine exor-
bitante sondern eine eben so angemessene Gesammt-
strafe aussprecheu kann und wird, als sie die Fort-
setzungs-Theorie ermöglicht.
Während nun auch das Herzog!, braunschweigische
Obergericht in seinem Urtheile v. 23. Juni 1874
(Stengl. XIV, 153) das fortgesetzte Verbrechen
als durch das RStGB. vollständig beseitigt erklärt,
die sächsiche Judikatur indessen den fraglichen Be-
griff noch immer aufrecht erhält, und die — wie
es scheint — noch durch die Nachwirkung der frühe-
ren gesetzlichen Bestimmungen über Fortsetzung" be-
einflußte bayerische Rechtsprechung bezüglich jenes
Begriffes mindestens noch eine sehr schwankende, am
wenigsten klar ausgeprägte ist, war solches früher
auch beim preuß. OTr. der Fall, bis sich dasselbe
schließlich ebenfalls für die Negation jenes Begriffes
entschieden hat. Da uns der Raum nicht gestattet,
auch auf die betr. Praxis des pr. OAG. sowie auf
jene der anderen deutschen Bundesstaaten einzugehen,
beschränken wir uns darauf, zur Vergleichung ledig-
lich der fortschreitenden desfallsigen Anschauungen
des OTr. außer auf die oben citirten Urtheile des-
selben auch noch auf die folgenden zu verweisen.