Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 51 = 3.F. Bd. 15 (1913))

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III. Bürgerliches Recht.

weiteren Sinne auch ohne tatsächliche Wohnungsgemeinschaft
möglich, wird an Beispielen gezeigt (S. 78/79). Nur muß die
Wohnung als gemeinschaftlich von den Ehegatten angesehen und
ein gemeinschaftlicher Haushalt darin geführt werden. Ist dies
der Fall, so besteht „häusliche Gemeinschaft" trotz längerer Ent-
fernung eines Gatten. Hier liegt „unterbrochene" häusliche
Gemeinschaft vor.
Weiterhin wird die Bedeutung der die Organisation der
Ehe enthaltenden Vorschriften (§§ 1354—1362) für die einzel-
nen Arten der häuslichen Gemeinschaft erörtert (S. 82—90).
Bemerkenswert ist hier die Auffassung der Schlüsselgewalt.
Der „häusliche Wirkungskreis", auf dem sie beruht, umfaßt
nach dem Vers, alle Geschäfte, die als Mittel zur Befriedigung
von Bedürfnissen dienen, die zum ehelichen Aufwand gehören,
soweit sie nach Lage der besonderen Umstände vom Manne be-
sorgt zu werden pflegen. Danach kann die Schlüsselgewalt auch
bei unvollkommener häuslicher Gemeinschaft (ohne Haushalt)
ausgeübt werden.
Bedenken erregt mir der Satz (S. 89), daß bei unter-
brochener häuslicher Gemeinschaft und Auflösung des «Haushalts
die Frau im Stande der Gütergemeinschaft einen der Sachlage
entsprechenden Anteil an den Erträgnissen des Gesamtgutes
zu fordern habe. Begründet wird dieser Satz nicht.
Das „Getrenntleben", zu dem die Erörterung übergeht
(S. 90), ist nach der Definition des Vers. (S. 92) das Allein-
leben, durch welches für mindestens einen der Ehegatten die
Möglichkeit einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
gegeben ist oder: „das Alleinleben um des Alleinlebenswillen"
(S. 96); denn dieses Alleinleben ist Verletzung der personen-
rechtlichen Rechtsbeziehungen und daher Grund zur Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens.
Das Getrenntleben ist entweder ein berechtigtes oder ein
unberechtigtes. Deshalb untersucht Vers, weiter die Gründe,

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