Vierter Theil. Das Erbrecht.
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Zweck des Instituts die Erbtheilung ist, so muß man als Regel aufstellen: ¬
der Vollstrecker ist zu allen Klagen ermächtigt, welche die Erbtheilung ¬
vorbereiten; er kann aber keine Klage anstellen, die die Natur
der Erbrechtsklage (hereditatis petitio) hat. Der Streit also zwischen
den Erbprätendenten über ihr Erbrecht, über ihre Antheile, über ihr
Pflichttheilsrecht, über die Giltigkeit des Testamentes, über die Pflicht
zur Einwerfung liegen gänzlich außerhalb der Sphäre der Testamentsvollstreckung**). ¬
Dagegen innerhalb derselben liegen die Klagen zur Herbeischaffung ¬
von Nachlaßstücken*), die Eigenthumsklage gegen Besitzer
von Sachen, die zum Nachlaß gehören, die Einklagung der Forderungen*6).
Ob aber auf solche Klagen der Vollstrecker auch als Beklagter sich einlassen
darf oder muß, ist sehr zweifelhaft. Man kann sagen, zur Konstituirung
des Nachlasses gehöre auch die Feststellung der Schulden, denn nur nach
Abzug derselben ergebe sich die Theilungsmasse und zwar nach preußischem ¬
Recht um so mehr, weil dieses den Grundsatz des gemeinen
Rechts, daß die Obligationen von Rechtswegen unter den Erben aktiv und
passiv getheilt seien, nicht anerkenne. Allein die Gläubiger des Erblassers
können nicht durch eine Bestimmung desselben genöthigt werden, gegen
den Vollstrecker zu klagen, vielmehr muß ihnen wenigstens die Wahl
zwischen diesem und dem Erben, der ihr eigentlicher Schuldner ist, zustehen ¬
und wiederum kann auch dem Erben gegenüber der Vollstrecker
nicht für ermächtigt erachtet werden, ihnen nachtheilige Anerkenntnisse
te
oder Verzichte ) zu erklären, durch verfehlte oder versäumte Vertheidigung
Ansprüche gegen sie zu befestigen, Gläubiger außer der Ordnung ihrer
Vorzugsrechte zu befriedigen. Nothwendig gehört auch nicht zur Vertheilung ¬
des Nachlasses die Berichtigung der Schulden. Es muß daher an44) ¬
Gruchot II. 236. Entsch. B. 33. S. 43. Strieth. B. 21. S. 4. 291. Hinschius ¬
Sp. 789f. Seuffert XII. 48.
Deßhalb kann der Vollstrecker auch gegen den Erben auf Herausgabe einer Sache
klagen, die der Erblasser einem Dritten vermacht hat. Seuffert XV. 142,
Der Vollstrecker klagt auch in diesen Fällen nur als Vertreter des Erben, er ist
nicht dominus litis. Nach dem Umfang der ihm vom Erblasser ertheilten Vollmacht ¬
muß freilich zunächst beurtheilt werden, ob er zur Prozeßführung legitimirt
sein soll; im Zweifel ist aber anzunehmen, daß sie zu seinen Befugnissen soweit
gehört, als ohne dieselbe die Nachlaßtheilung nicht ausführbar wäre. Das Obertrib. ¬
leitet die Befugniß des Vollstreckers, den Nachlaß aktiv und passiv zu vertreten ¬
daraus her, daß er als Bevollmächtigter des Erblassers diesen und nicht
den Erben vertrete. Daß diese Auffassung falsch ist, ist oben gezeigt worden.
Das Obertrib. hat sie auch nicht festgehalten. Vergl. Strieth. B. 8. S. 242.
B. 21. S. 291. Entsch. B. 38. S. 362. B. 48. S. 98f. In Entsch. B. 38,
S. 362 wird dagegen unumwunden anerkannt, daß der Testamentsvollstrecker in
den Prozessen Vertreter des Erben sei. Hinschius a a. O. Sp. 799f. In der
gemeinrechtlichen Praxis wird der Vollstrecker nicht für legitimirt erachtet. S.
Seuffert III. 73. XV. 34. XX. 50. Doch kann ihm der Erblasser die Befugniß ¬
beilegen. Das. VI. 226.
Seuffert VI. 227.
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