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Rückert, zur Theone
Correalobligationen gebracht wird; und es sei mir erlaubt, im
Folgenden meine Bedenken in dieser Beziehung darzulegen.
Die Unterscheidung bloß solidarischer Obligationen und rei-
ner Correalobligationen stützt sich auf mehrere unzweifelhafte Be-
stimmungen der Quellen, durch welche sich die letzteren Rechts-
verhältnisse vor jenen ausaereicknet finden.
Diese Bestimmungen hat man zurückgeführt auf ihre juri-
stische Natur, indem man die bloß solidarischen Obligationen de-
finirt als Rechtsverhältnisse, bei welchen eine Mehrheit der Obli-
gationen und eine Einheit nur des Objects vorliege, die reinen
Correalobligationen dagegen als solche, bei welchen eine Einheit
der Obligation, oder — genauer gesagt — des so genannten ob-
jectiven Bestandes, und eine Verschiedenheit nur der so genannten
subjective» Beziehung staltfinde.
Es wird also jetzt das Merkmal einer Einheit der Obli-
gation, welches früher allen damals so genannten Correalobli-
gationen zugeschrieben wurde, beschränkt auf die nun im engeren
und eigentlichen Sinn so genannten Correalobligationen.
Durch diese Beschränkung hat es aber eine Bedeutung ge-
wonnen, in der es, wie ich glaube, beanstandet werden muß.
Früher handelte es sich bei dieser Einheit der Obligation
um nichts, als eine unschädliche Ausdrucksweise; es konnte gleich-
gültig sein, ob man von mehreren Obligationen mit dem näm-
lichen Object redete, oder aber von einer Obligation mir mehre-
ren Subjecten. Denn aus der angeblichen Identität der Obli-
gation wurde nichts hergeleitet, was nicht auch aus der bloßen
Identität des Objects folgte.
Es war dieß ebenso unschädlich, als wenn man entsprechen-
der Weise in dem Fall, wo mehrere gemeinsam ein Delict be-
gangen haben, und nun von jedem die ganze Strafe eingeklagt
^werden kann, von einer Identität des Objects sprach, während
doch in der Thal nicht dasselbe, sondern nur mehrere gleiche
Objecte vorliegen, und die verschiedenen Obligationen durch nichts,
als ihre Entstehung mit einander Zusammenhängen. Dagegen