fullscreen : Neue juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1791))

136
X.  Des  loix  pénales
(S.  43.)  Die  Besserung  des  Verbrechers,  de  r
Ersaz  für  den  Beleldigten,  die  Sicherheit  der  Gesellschaft -
  für  weitere  Kraͤnkungen,  das  Beispiel  zum
Schrecken  anderer  sind  die  Hauptgegenstaͤnde  der
Strafe.
Für  die  meisten  Missethäter  ist  das
Leben  ein  weit  größeres  Unglück  als  der  Tod  (bei
dem  ohnehin  die  eigene  Besserung  derselben  wegfällt), -
  weil  die  Jntensität  der  Strafen  bei  weitem
nicht  so  sehr  schreckt,  als  die  Dauer  derselben.
Die  Genugthuung  des  Beleidigten  muß  stets  dem
Wohl  des  Staats  entsprechen,  ja  es  könnte  oft
sehr  vortheilhaft  seyn,  den  Frevler  zu  öffentlichen
Arbeiten  zu  verdammen,  um  von  dem  Erwerb  desselben -
  den  durch  die  Beleidigung  unfaͤhig  gemachten -
  Menschen  zu  unterhalten.  Die  Todesstrafe
hingegen  entspricht  dem  gemeinen  Besten  gar  nicht
durch  das  Beispiel,  das  sie  gewährt;  statt  Schreckens -
  bewirkt  sie  Mitleid,  und  hemmt  füͤr  die  Zukunft -
  alle  Denunciation.  (Sollte  aber  doch  nicht
gerade  mit  dem  Mitleiden  zugleich  der  Entschluß
aufkeimen,  in  Zukunft  nicht  ein  Gleiches  zu  thun?)
Man  straft  blos  wegen  des  begangenen  Verbrechens; -
  hingegen  in  Rücksicht  des  erst  noch  zu  befüͤrchtenden -
  Uebels  darf  man  die  Strafe  nicht  erhöhen, -
  sondern  blos  die  gehörige  Precauzion  gebrauchen. -
  Absolute  Nothwendigkeit  kan  allein  die
Todesstrafe  rechtfertigen;  kan  der  Hauptzweck  des
Gesetzes,  Verbrechen  durch  Schrecken  zu  hindern,
ohne  dieselbe  erreicht  werden,  so  ist  sie  unnuz  und
ungerecht.
Jndem  die  Gesellschaft  das  Leben
nimmt,  übt  sie  selbst  diejenige  Handlung  aus,  die
sie  bestrafen  will.  Die  Aufopferung  des  möͤglichgeringsten -
  Theils  der  Freiheit  beim  Eintrit  in  die
Gesell=Voage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
euro
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer