Object : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

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Br
Zweyte  Abtheilung.
Unerlaubte  einseitige  Handlungen.
—
—
Erster  Abschnitt.
Widerrechtliche  einseitige  Handlungen.
Jach  dem  Grundriß,  der  in  der  Einleitung  zu
der  Recht=gelahrheit  gemacht  worden,  ist
hier  nur  von  einseitigen  Handlungen  die  Rede,  wodurch =
  die  Regeln  des  Mein  und  Dein  verletzet  werden, =
  und  die  eigentlich  kein  claßisches  Geschäfte  betreffen,
  die  einem  Dricten  nachtheilig  sind,  aber
ohne  böse  Absicht  vorgenommen  worden,  und  die
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allein  mit  der  Schadenersetzung  zu  bestrafen,  wobey =
  der  Schade  mehr  nach  der  Handlung,  nach
Ver
dem  Derhalten  des  andern  Theils,  und  den  Folgen, =
  die  aus  der  wiederrechtlichen  Handlung  entsaub. =

stunden  sind,  als  nach  römischen
Gesetzen  beurtheilt  |
werden  muß.
Unerlaubte  einseitige  Handlungen,  die  aus  Bosheit =
  vorgenommen  worden,  oder  aus  einem  hehen
Grad  der  Nachläßigkeit  unterbleiben,  wodurch  die
gefellige  Pflichten  verletzt  werden,  und  die  daher
7.
auser  der  Erstattung  des  Schadens,  durch  die  Gesetze =
  mit  Strafe  gezüchtiget  werden,  sind  der  Gegenstand =
  des  folgenden  Abschnitts;  oder  gehören
vielmehr,  wegen  der  damit  verknüpften  willkuiU =
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