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sachen und Verhältnisse vorliegen, werden wir den Eigenschaften ¬
des Volks, der freisinnigen Erwerbspolitik und
anderen Factoren des wirthschaftlichen Gedeihens schon ein
größeres Gewicht einräumen müssen.
Wenn wir nun in den nachfolgenden Aufsätzen bei
Beurtheilung der wirthschaftlichen Entwicklung einzelner
Staaten ihre Erwerbspolitik besonders betonen, so geschieht
es nicht deshalb, weil wir darin den Schlüssel zur Erkenntniß ¬
dieser Entwicklung gefunden zu haben glauben, sondern
nur weil jeder urtheilsfähige Leser dadurch einen weitern
Anhalt und ein Hülfsmittel zur Selbsterforschung der Wahrheit ¬
gewinnt. Wenn wir z. B. den wirthschaftlichen Aufschwung ¬
in England, Frankreich, Amerika, Schweden und
der Schweiz darstellen, so wollen wir damit nicht beweisen,
daß diese Blüthe allein ein Werk der Gewerbefreiheit sei,
sondern nur, daß sie mit Hülfe und unter der Gewerbefreiheit ¬
erreicht worden sei, daß sich deshalb die Gewerbefreiheit ¬
bewährt habe, und daß die von den Zunftfreunden
in die Welt gestreuten Prophezeiungen der gewerblichen Unordnung, ¬
der schlechten, unsoliden Arbeit, der Massenverarmung ¬
u. s. w. durch die Thatsachen widerlegt sind.
An andern Ländern werden wir die Rückschritte oder Fortschritte ¬
der Gewerbegesetzgebungen und das Ringen nach
einer Reform des Gewerbewesens darzustellen haben.
X.
Die englische Gewerbegesetzgebung.
Wer den englischen Boden betritt ist von dem ersten
Augenblick seiner Ankunft an berechtigt und befähigt, nicht bloß
eines, sondern zehn und mehr Handels- und Gewerbsgeschäfte